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    Besteuerung von Einnahmen aus Social Trading/wikifolios (Seite 4)

    eröffnet am 21.04.21 14:34:44 von
    neuester Beitrag 19.04.23 20:26:13 von
    Beiträge: 42
    ID: 1.346.711
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      schrieb am 02.08.22 13:32:46
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.107.793 von Taxadvisor am 02.08.22 13:01:00
      Zitat von Taxadvisor: Ob das noch sonstige Einkünfte sind, hängt natürlich auch vom Umfang und der Dauer ab, hängt also vom Einzelfall ab


      Ich habe im März 2020 eine Auszahlung gehabt und eine im Dezember 2021, jeweils ca. 5000 EUR. 2022 werde ich keine beantragen. Ist das schon "nachhaltig"? Ist man damit wirklich schon Unternehmer?

      Zitat von Taxadvisor: Wenn der Leistungsempfänger im Reverse Charge-Verfahren dt. USt abführt, muss der inl. Leistungserbringer auch eine USt-Erklärung abgeben, aus der sich ja aber nur Erstattung der VSt ergibt.


      Dass Reverse Charge Verfahren betrifft ja nicht mich direkt, sondern die Besteuerung der Dienstleistung von Wikifolio (Österrreich) an Lang & Schwarz (Deutschland). Ich kann doch für diesen Vorgang keine Vorsteuer geltend machen, weil der Steuerschuldner Lang & Schwarz ist, mit denen ich direkt keinen Vertrag abgeschlossen habe. Daher ist doch auch das mit der Usatzsteuer ID für mich nicht notwendig in meinen Augen, oder sehe ich das falsch? Die Prämie von Wikifolio wird nach Deutschland ja ohne weiteren USt. Abzug ausgezahlt.

      Zitat von Taxadvisor: Der Ansatz der Bruttobeträge als Einnahme ist natürlich falsch.


      Ja aber wie mache ich das dem FA klar?

      Zitat von Taxadvisor: Pauschale Werbungskosten sind schwierig.


      Ich habe diverse Rechnungen eingreicht (Handy, TV, Laptop, Festplatten, etc.). Wurde alles akzeptiert (bei EK aus Selbständiger Arbeit -> hoffe dass das auch der Fall sein wird wenn es in Sonstige Einkünfte umgeschlüsselt wird)

      Weiterer Input gerne gesehen ...

      Viele Grüße
      hardibus
      Avatar
      schrieb am 02.08.22 13:01:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 72.107.514 von hardibus am 02.08.22 12:19:23
      Zitat von hardibus: Sorry, dass ich hier noch mal nachhake. Bei mir hat das FA die Angabe als "Sonstige Einkünfte" leider nicht akzeptiert.

      Habe jetzt eine USt ID und sollte eine USt Erklärung machen, weil das FA meine Prämie als Einküfte aus Freiberuflicher Tätigkeit kategorisiert hat. Macht ja gar keinen Sinn weil die USt. ja von Lang & Schwarz bezahlt wurde ...
      Prüfe jetzt ob ich Einspriuch gegen den Bescheid einlegen soll und suche daher Antworten auf folgende Fragen:

      - Wie hast du (oder auch wer anders) argumentiert um die Einstufung als Sonstige Einkünfte zu erhalten?

      - Musstest du den Nettobetrag der Prämie als Einkünfte versteuern oder brutto (also inkl. der von WF abgeführten USt. aufgrund des Reverse Charge Verfahrens) -> bei mir wurde der Bruttobetrag angesetzt (Frechheit)

      - Hast du auch Ausgaben geltend gemacht um nicht die volle Prämie versteuern zu müssen? -> ich habe Werbungskosten i.H.v. 30% der Prämie angesetzt, die wurden akzeptiert.


      Wenn es keine Sonstigen Einkünfte sind, können es m.E. nur gewerbliche Einkünfte sein, Freiberuflichkeit passt irgendwie gar nicht (Erfolgsprämie ist für "echte" Freiberufler ja auch häufig verboten). Ob das noch sonstige Einkünfte sind, hängt natürlich auch vom Umfang und der Dauer ab, hängt also vom Einzelfall ab, solange aber keine Betriebsvermögen besteht bietet die Einordnung in S ja noch keine GewSt und bessere Verlustverrechnung.

      Wenn der Leistungsempfänger im Reverse Charge-Verfahren dt. USt abführt, muss der inl. Leistungserbringer auch eine USt-Erklärung abgeben, aus der sich ja aber nur Erstattung der VSt ergibt. Der Ansatz der Bruttobeträge als Einnahme ist natürlich falsch. Pauschale Werbungskosten sind schwierig.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.08.22 12:19:23
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.466.888 von cash_is_king am 30.09.21 15:50:18Sorry, dass ich hier noch mal nachhake. Bei mir hat das FA die Angabe als "Sonstige Einkünfte" leider nicht akzeptiert.

      Habe jetzt eine USt ID und sollte eine USt Erklärung machen, weil das FA meine Prämie als Einküfte aus Freiberuflicher Tätigkeit kategorisiert hat. Macht ja gar keinen Sinn weil die USt. ja von Lang & Schwarz bezahlt wurde ...
      Prüfe jetzt ob ich Einspriuch gegen den Bescheid einlegen soll und suche daher Antworten auf folgende Fragen:

      - Wie hast du (oder auch wer anders) argumentiert um die Einstufung als Sonstige Einkünfte zu erhalten?

      - Musstest du den Nettobetrag der Prämie als Einkünfte versteuern oder brutto (also inkl. der von WF abgeführten USt. aufgrund des Reverse Charge Verfahrens) -> bei mir wurde der Bruttobetrag angesetzt (Frechheit)

      - Hast du auch Ausgaben geltend gemacht um nicht die volle Prämie versteuern zu müssen? -> ich habe Werbungskosten i.H.v. 30% der Prämie angesetzt, die wurden akzeptiert.

      Danke,
      hardibus
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.09.21 15:50:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      Habe heute die Steuer-Feststellung erhalten.

      Die Einordnung unter "Sonstige Einkünfte / Einkünfte aus Leistungen" wurde anerkannt.
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.09.21 08:05:12
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.612.581 von fredklaus am 25.06.21 11:47:23In Österreich würde ich es so sehen.

      Hängt aber davon ab, ob du Einnahmen Ausgaben Rechner bist. Dann wäre es so. Würdest du bilanzieren, dann wäre es unerheblich wann der Zufluss ist, sondern dann ist es relevant, wann der Anspruch entsteht.

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      Avatar
      schrieb am 25.08.21 12:32:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      Noch mal ganz konkret die Frage: wo genau (in welchem Formular, welche Zeile) müssen die wikifolio-Einnahmen eingetragen werden?

      Ich habe Anlage SO Zeile 10 gewählt. Nun habe ich einen Anruf vom Finanzamt bekommen mit dem Hinweis, dass das falsch sei und ich Anlage S oder Anlage G hätte ausfüllen müssen.

      Habt Ihr dazu konkrete Erfahrungen?
      Avatar
      schrieb am 25.08.21 12:20:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.618.950 von ra72 am 25.06.21 21:11:23
      Zitat von ra72: Das würde ich anders sehen. Zum Beispiel sind Zinsen ja auch zu versteuern, sobald sie auf dem Sparbuch sind, und nicht erst dann, wenn ich sie vom Sparbuch abhebe. Müsste also bei anderen Einkunftsarten genauso sein.


      Sehe ich nicht so. Wenn die Zinsen auf dem Sparbuch gutgeschrieben sind, sind sie dir ja zugeflossen. Der Zufluss geschieht mit der Gutschrift, ob du den Betrag abhebst oder nicht, ist irrelevant.

      So lange wikifolio nicht ausgezahlt hat, hat auch kein Zufluss stattgefunden. Es besteht ein zivilrechtlicher Anspruch gegen wikifolio, der Zufluss findet aber erst mit dem Geldeingang statt. Wann der Anspruch entstanden ist, sollte unerheblich sein.
      Avatar
      schrieb am 25.06.21 21:11:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.612.581 von fredklaus am 25.06.21 11:47:23Das würde ich anders sehen. Zum Beispiel sind Zinsen ja auch zu versteuern, sobald sie auf dem Sparbuch sind, und nicht erst dann, wenn ich sie vom Sparbuch abhebe. Müsste also bei anderen Einkunftsarten genauso sein.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.06.21 11:47:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.932.902 von ra72 am 23.04.21 21:12:20Hallo allseits,

      und wann muss die Erfolgsprämie versteuert werden?

      In dem Jahr in dem die Erfolgsprämie anfällt oder in dem Jahr, in dem man die Auszahlung beantragt und die Prämie dem eigenen Bankkonto zugeflossen ist? Das Zuflußprinzip würde ich so interpretieren, dass die Steuern erst in dem Jahr anfallen, in dem die Prämie ausgezahlt wird. Vorher hat man ja keine echte wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Prämie und das Ganze hat eher den Charakter einer offenen Rechnung oder offenen Forderung und das wird ja auch erst versteuert, wenn beglichen wurde.

      Oder hat da jemand andere Erfahrungen gemacht?
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.04.21 10:31:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich kenne einen Fall, bei dem das Finanzamt die wikifolio-Einnahmen als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" anerkannt hat. Sprich es musste kein Gewerbebetrieb angemeldet werden. Wäre aber interessant, wie das andere so handhaben.
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