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    Besteuerung von Einnahmen aus Social Trading/wikifolios (Seite 5)

    eröffnet am 21.04.21 14:34:44 von
    neuester Beitrag 19.04.23 20:26:13 von
    Beiträge: 42
    ID: 1.346.711
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      schrieb am 23.04.21 21:12:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.897.511 von cash_is_king am 21.04.21 14:34:44§ 15 + § 18 scheiden aus verschiedenen Gründen aus (keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, keine Nachhaltigkeit).
      -> Es liegen somit Einkünfte aus § 22 vor.
      Ist z.B. auch gut vergleichbar mit Provisionszahlungen von Versicherungen o.ä.
      Wird das Finanzamt auch gerne akzeptieren, weil bei § 22 die Verrechnung von Verlusten beschränkt ist (§ 22 Nr.3 S.3) und für den Steuerpflichtigen also sogar ungünstiger als § 18 ist.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.04.21 14:34:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      eine Frage an die diejenigen, die schon erfolgreich Erträge aus Social Trading bzw. wikifolios generieren:

      Wie gebt Ihr die Zahlungen in der Einkommensteuer-Erklärung an? Und: habt Ihr ein Gewerbe dafür angemeldet? Die wikifolio-Webseite selbst weist nur auf die Steuerpflicht hin u. im Vertrag steht, dass es sich um Lizenzeinnahmen handelt.

      Gemeint sind nicht Verkäufe aus Zertifikaten, die unterliegen natürlich der Einkommenstuer in Form von Einkünften aus Kapitalerträgen.

      In Frage kommen m.E.

      Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EstG.) also Freiberufler. Dieser Paragraf zählt erst die sog. Katalog-Berufe auf wie Zahnärzte, Steuerberater oder Journalisten. Bei denen ist die Einordnung klar. Klar ist aber auch, dass die Lizenzeinnahmen aus Social Trading in keine dieser Gruppen fallen. Zu dieser Einkunftsart gehört aber auch jemand der (Zitat) "aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist" bzw. grundsätzlich jeder, der etwas tut, für das man besondere Fachkenntnisse benötigt, was ich hier bejahen würde.

      Ansonsten bleibt nur noch der Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Voraussetzung dafür wäre allerdings (a) Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr => das ist insofern fraglich, als dass die Lizenzeinnahmen ja nur vom Anbieter bezogen werden und keine Dienstleistung öffentlich angeboten wird und (b) wenn es sich um keine selbständige Tätigkeit handelt.

      Als Drittes kommen sonst noch die Sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 in Frage.

      Hat hier schon jemand Erfahrungen mit dem Finanzamt?
      5 Antworten
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