Hansa " Treuhand " Hermann Ebel Hamburg Michael Lange München - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.09.16 18:02:11 von
neuester Beitrag 13.01.19 14:04:39 von
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Den Gipfel der Unverschämtheit gibt es heute zu lesen:
"BGH Urteil zu Rückzahlung Entnahmen ursächlich für den wirtschaftlichen Tod vieler Schiffsfonds. Geschäftsführung darf keine Wieder-Einlage verlangen - Insolvenzverwalter kann sich freihändig bedienen. Den endgültigen Garaus haben uns (und anderen Schiffsanlegern) im Februar 2016 die Richter am Bundesgerichtshof gemacht. Sie haben beschieden, dass (vernünftige) Rückforderungen von erhaltenen Liquiditätsausschüttungen rechtswidrig sind. Weil aus Eigenkapital durch das Urteil Verbindlichkeiten wurden, drohte die sofortige Insolvenz.
Desaströse Folge: Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter freihändig nach eigenenem Gutdünken bei jedem Anleger erhalten Ausschüttungen einfordern. Der wichtige Unterschied: Bei eigenen Rückzahlungen hätten wir unser Schiff behalten. Im Insolvenzfall haben wir unser Schiff endgültig verloren. Nutzt das Urteil den Anteilseignern von Schifsfonds ? Nein. Für "unrechtmäßig" geleistete Rückzahlungen besteht ein Anspruch auf Rückforderung, der wiederum treibt die Schiffsgesellschaft in die Zwangsliquidation oder in die Insolvenz.
Aber: wenn bei Liquidition wenig oder nicht übrig bleibt, ist die rechtliche Forderung von nachteiliger Wirkung.
Genau diese Sachlage bestand nach dem Karlsruher (Unsinn-)Urteil bei unserer Gesellschaft. ...."
Bilanz bei Betrachtung ab 2008:
Altes KG Kapital zu 100% vernichtet
zurückgeforderdetes Kapital/geleisteter Nachschuss zu etwa 80% vernichtet
Der obere Text ist wortwörtliches Zitat
Und so ähnlich verlief es bei vielen Schiffen der Hansa Treuhand, das gesamte Kapital, das vernichtet worden ist, dürfte im 3 stelligen Milionen Bereich liegen
Das ist nur noch völlig absurd.
Betroffene schreiben mir gerne eine private Nachricht
"BGH Urteil zu Rückzahlung Entnahmen ursächlich für den wirtschaftlichen Tod vieler Schiffsfonds. Geschäftsführung darf keine Wieder-Einlage verlangen - Insolvenzverwalter kann sich freihändig bedienen. Den endgültigen Garaus haben uns (und anderen Schiffsanlegern) im Februar 2016 die Richter am Bundesgerichtshof gemacht. Sie haben beschieden, dass (vernünftige) Rückforderungen von erhaltenen Liquiditätsausschüttungen rechtswidrig sind. Weil aus Eigenkapital durch das Urteil Verbindlichkeiten wurden, drohte die sofortige Insolvenz.
Desaströse Folge: Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter freihändig nach eigenenem Gutdünken bei jedem Anleger erhalten Ausschüttungen einfordern. Der wichtige Unterschied: Bei eigenen Rückzahlungen hätten wir unser Schiff behalten. Im Insolvenzfall haben wir unser Schiff endgültig verloren. Nutzt das Urteil den Anteilseignern von Schifsfonds ? Nein. Für "unrechtmäßig" geleistete Rückzahlungen besteht ein Anspruch auf Rückforderung, der wiederum treibt die Schiffsgesellschaft in die Zwangsliquidation oder in die Insolvenz.
Aber: wenn bei Liquidition wenig oder nicht übrig bleibt, ist die rechtliche Forderung von nachteiliger Wirkung.
Genau diese Sachlage bestand nach dem Karlsruher (Unsinn-)Urteil bei unserer Gesellschaft. ...."
Bilanz bei Betrachtung ab 2008:
Altes KG Kapital zu 100% vernichtet
zurückgeforderdetes Kapital/geleisteter Nachschuss zu etwa 80% vernichtet
Der obere Text ist wortwörtliches Zitat
Und so ähnlich verlief es bei vielen Schiffen der Hansa Treuhand, das gesamte Kapital, das vernichtet worden ist, dürfte im 3 stelligen Milionen Bereich liegen
Das ist nur noch völlig absurd.
Betroffene schreiben mir gerne eine private Nachricht
Das Urteil des Bundesgerichtshofes in Sachen Hansa Treuhand mag vielen, insbesondere vielen Initiatoren nicht gefallen. Es ist aber deshalb keineswegs unsinnig sondern im Gegenteil ein wichtiger Beitrag zu Stärkung der Rechte der Anleger geschlossener Fonds. Es stellt klar, dass Ausschüttungen nicht nach Belieben sondern nur aufgrund eines klaren und unmissverständlichen Rückforderungsvorbehalts im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft zurückgefordert werden dürfen.
Das Urteil ist auch nicht, wie behauptet, für den wirtschaftlichen Tod vieler Schiffsfonds verantwortlich. Das Ende dieser Fonds war durch die Schifffahrtskrise und noch mehr durch den bereits in vollem Gang befindlichen Strukturwandel in der Schifffahrt vorprogrammiert. Es wäre (jedenfalls aus der Sicht der Anleger) wirtschaftlich am sinnvollsten gewesen, die Schiffe schon frühzeitig mit dem Einsetzen der Krise zu verkaufen, anstatt die Ausschüttungen zurückzufordern, um damit den defizitären Schiffsbetrieb dauerhaft zu subventionieren.
Mit der Entscheidung für die Rückforderung der Ausschüttungen anstelle eines frühzeitigen Verkaufs des Schiffes hat die Fondsgeschäftsführung nicht nur die von den Anlegern zurückgeforderten Gelder in einem unwirtschaftlichen Schiffsbetrieb sinnlos vernichtet sondern darüber hinaus in Kauf genommen, dass sich der Schaden durch weiteren Wertverlust des Schiffes zusätzlich vergrößerte.
Die Entwicklung war durchaus nicht vorhersehbar. Der Anlass für die Rückforderung in dem vom BGH entschiedenen Fall, war die Kündigung eines Betriebsmittelkredites durch die Bank, die zu Recht kein Vertrauen mehr in die Zukunft des betagten Schiffes setzte. Es spricht nicht für die kaufmännische Vorsicht und Sorgfalt der Geschäftsführung dass sie den Gesellschaftern mit der Rückforderung der zuvor gewährten Ausschüttungen die Finanzierung eines unwirtschaftlichen Weiterbetriebs des Schiffes aufzwang, womit sie den Anlegern ein Risiko zumutete, dass die Banken (sogar mit der Möglichkeit einer erstrangigen Absicherung im Schiff) aus gutem Grund nicht zu übernehmen bereit waren.
Die Einzigen, die vom Weiterbetrieb des Schiffes ohne Risiko profitierten, waren die Initiatoren, die Treuhandkommanditistin, die persönlich haftende Gesellschafterin und der Vertragsreeder.
Gleiches gilt natürlich auch für andere Initiatoren wie z.B. Dr. Peters und MPC, die gegenwärtig versuchen, ihre notleidenden Fonds durch die Rückforderung von Ausschüttungen zu refinanzieren.
Karl-Georg von Ferber (von Ferber I Langer Rechtsanwälte)
Der Autor hat den Anleger in dem hier kommentierten Rechtsstreit vertreten.
Das Urteil ist auch nicht, wie behauptet, für den wirtschaftlichen Tod vieler Schiffsfonds verantwortlich. Das Ende dieser Fonds war durch die Schifffahrtskrise und noch mehr durch den bereits in vollem Gang befindlichen Strukturwandel in der Schifffahrt vorprogrammiert. Es wäre (jedenfalls aus der Sicht der Anleger) wirtschaftlich am sinnvollsten gewesen, die Schiffe schon frühzeitig mit dem Einsetzen der Krise zu verkaufen, anstatt die Ausschüttungen zurückzufordern, um damit den defizitären Schiffsbetrieb dauerhaft zu subventionieren.
Mit der Entscheidung für die Rückforderung der Ausschüttungen anstelle eines frühzeitigen Verkaufs des Schiffes hat die Fondsgeschäftsführung nicht nur die von den Anlegern zurückgeforderten Gelder in einem unwirtschaftlichen Schiffsbetrieb sinnlos vernichtet sondern darüber hinaus in Kauf genommen, dass sich der Schaden durch weiteren Wertverlust des Schiffes zusätzlich vergrößerte.
Die Entwicklung war durchaus nicht vorhersehbar. Der Anlass für die Rückforderung in dem vom BGH entschiedenen Fall, war die Kündigung eines Betriebsmittelkredites durch die Bank, die zu Recht kein Vertrauen mehr in die Zukunft des betagten Schiffes setzte. Es spricht nicht für die kaufmännische Vorsicht und Sorgfalt der Geschäftsführung dass sie den Gesellschaftern mit der Rückforderung der zuvor gewährten Ausschüttungen die Finanzierung eines unwirtschaftlichen Weiterbetriebs des Schiffes aufzwang, womit sie den Anlegern ein Risiko zumutete, dass die Banken (sogar mit der Möglichkeit einer erstrangigen Absicherung im Schiff) aus gutem Grund nicht zu übernehmen bereit waren.
Die Einzigen, die vom Weiterbetrieb des Schiffes ohne Risiko profitierten, waren die Initiatoren, die Treuhandkommanditistin, die persönlich haftende Gesellschafterin und der Vertragsreeder.
Gleiches gilt natürlich auch für andere Initiatoren wie z.B. Dr. Peters und MPC, die gegenwärtig versuchen, ihre notleidenden Fonds durch die Rückforderung von Ausschüttungen zu refinanzieren.
Karl-Georg von Ferber (von Ferber I Langer Rechtsanwälte)
Der Autor hat den Anleger in dem hier kommentierten Rechtsstreit vertreten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.397.483 von vonferber am 03.10.16 13:58:28Guten Tag Herr von Ferber,
viele Banken wollten bzw. mußten sich aus den Schiffsfinanzierungen zurückziehen, daher war der Einzelfall oft nicht von Bedeutung (auch bei voller Abdeckung durch den Schrottwert sind Banken größtenteils nicht bereit, Zugeständnisse zu machen).
Wenn die Krise nicht so lange gedauert hätte, wäre ggf. das eine oder andere Schiff noch zu retten gewesen.
Wenn der Verkauf nun beschlossen ist:
An den Treuhänder muß ich nicht zurückzahlen, sondern an den Insolvenzverwalter.
Auch hier sind die Rückzahlungen dann höher, aufgrund höherer Kosten.
Das ist zwar rechtlich nun möglich (nicht zurückzahlen), aber am Ende muß ich es doch.
Theoretisch könnte es passieren (oder stimmt das nicht), dass der Insolvenzverwalter nur einige Anleger in Anspruch nimmt und ich am Ende mehr bezahlen muss.
Wenn ich direkt bezahlt hätte, wäre ich vermutlich draußen?
Ab welchen Beträgen macht es Sinn (wenn nicht alle Anleger an die Treuhand zurückzahlen), dann die Insolvenz zu beantragen (aufgrund der Kosten)?
Wird dann eher verzichtet? Gibt es da Erfahrungswerte?
Z. B. Verbindlichkeiten Bank 1 Mio., Sonstige Kosten Gesellschaft 1 Mio., Gewerbesteuer 3 Mio.,
Schrottwert 3 Mio.,
somit Rückzahlung Ausschüttung z. B. 5 % = 1 Mio. (z. B. es zahlen nur 80 % zurück).
Grüße
Kenzohotte
viele Banken wollten bzw. mußten sich aus den Schiffsfinanzierungen zurückziehen, daher war der Einzelfall oft nicht von Bedeutung (auch bei voller Abdeckung durch den Schrottwert sind Banken größtenteils nicht bereit, Zugeständnisse zu machen).
Wenn die Krise nicht so lange gedauert hätte, wäre ggf. das eine oder andere Schiff noch zu retten gewesen.
Wenn der Verkauf nun beschlossen ist:
An den Treuhänder muß ich nicht zurückzahlen, sondern an den Insolvenzverwalter.
Auch hier sind die Rückzahlungen dann höher, aufgrund höherer Kosten.
Das ist zwar rechtlich nun möglich (nicht zurückzahlen), aber am Ende muß ich es doch.
Theoretisch könnte es passieren (oder stimmt das nicht), dass der Insolvenzverwalter nur einige Anleger in Anspruch nimmt und ich am Ende mehr bezahlen muss.
Wenn ich direkt bezahlt hätte, wäre ich vermutlich draußen?
Ab welchen Beträgen macht es Sinn (wenn nicht alle Anleger an die Treuhand zurückzahlen), dann die Insolvenz zu beantragen (aufgrund der Kosten)?
Wird dann eher verzichtet? Gibt es da Erfahrungswerte?
Z. B. Verbindlichkeiten Bank 1 Mio., Sonstige Kosten Gesellschaft 1 Mio., Gewerbesteuer 3 Mio.,
Schrottwert 3 Mio.,
somit Rückzahlung Ausschüttung z. B. 5 % = 1 Mio. (z. B. es zahlen nur 80 % zurück).
Grüße
Kenzohotte
Nun hat Herr Ebel auch noch Privatinsolvenz laut Pressemitteilungen angemeldet
Ursächlich waren wohl acht Neubauten aus China zwischen 4800 TEU und 7000 TEU, die ab 2012 geliefert worden sind und die nicht abbestellt werden konnten, dafür hat Herr Ebel privat gebürgt
Das dürfte dann wohl auch der Grund gewesen sein, daß man alles in Bewegung gesetzt hat, die alten Schiffe bis zum Ende weiterzubetreiben
Danke Herr Ebel
Ursächlich waren wohl acht Neubauten aus China zwischen 4800 TEU und 7000 TEU, die ab 2012 geliefert worden sind und die nicht abbestellt werden konnten, dafür hat Herr Ebel privat gebürgt
Das dürfte dann wohl auch der Grund gewesen sein, daß man alles in Bewegung gesetzt hat, die alten Schiffe bis zum Ende weiterzubetreiben
Danke Herr Ebel
Hallo, vonferber
Ich stecke seit Jahren in einer solchen Anlage.
Inzwischen gibt es Urteile des BGH in Sachen Mitverschulden vom 19.02.2015-III ZR90/14 eine weichen stellendes Urteil. Dem Anleger droht keine Mitschuld. Er darf und muss seinem Berater vertrauen. Keine Fahrlässigkeit-keine Unkenntnis. ( Eine Einschränkung jedoch er kennt sic aus.) Ferner ein Urteil des BGH in Sachen
Falsch Beratung vom 23.03.2017 III ZR 93/16
Auf eine erfreuliche E Mail
XXBB100
Ich stecke seit Jahren in einer solchen Anlage.
Inzwischen gibt es Urteile des BGH in Sachen Mitverschulden vom 19.02.2015-III ZR90/14 eine weichen stellendes Urteil. Dem Anleger droht keine Mitschuld. Er darf und muss seinem Berater vertrauen. Keine Fahrlässigkeit-keine Unkenntnis. ( Eine Einschränkung jedoch er kennt sic aus.) Ferner ein Urteil des BGH in Sachen
Falsch Beratung vom 23.03.2017 III ZR 93/16
Auf eine erfreuliche E Mail
XXBB100
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.404.080 von kenzohotte am 04.10.16 13:25:51
Hallo,kennschotte.
Ich stecke in einer solchen Anlage.
Ersten Prozess in Sachen Ausschüttung verloren. Nicht gezahlt.
Inzwischen gibt genügend Urteil die das Gegenteil darstellen. Ein weiterer Prozess steht vor dem LG
Düsseldorf an. Zunächst geht es um meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe Ferner um Falsch Beratung
Mit Verschuldung und angeblicher Verjährung. Ich würde mich auf weitere Infos freuen.
Auf eine erfreuliche E Mail
XXBB100
Ausschüttung-Renditte
Hallo,kennschotte.
Ich stecke in einer solchen Anlage.
Ersten Prozess in Sachen Ausschüttung verloren. Nicht gezahlt.
Inzwischen gibt genügend Urteil die das Gegenteil darstellen. Ein weiterer Prozess steht vor dem LG
Düsseldorf an. Zunächst geht es um meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe Ferner um Falsch Beratung
Mit Verschuldung und angeblicher Verjährung. Ich würde mich auf weitere Infos freuen.
Auf eine erfreuliche E Mail
XXBB100
hier ist ja leider nicht mehr viel los ...
aber das Thema nach wie vor aktuell
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