Bausparvertrag Kündigung rechtens? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.02.15 17:54:54 von
neuester Beitrag 24.04.17 10:38:20 von
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Einige Bausparkassen kündigen derzeit unter Hinweis auf § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB Bausparverträge, die seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sind. Hintergrund ist die hohe Verzinsung dieser Verträge, die die Bausparkassen zunehmend in Bedrängnis bringt.
Ist eine solche Kündigung rechtens?
Nun, die Frage ist umstritten. Man kann aber grundsätzlich von Folgendem ausgehen:
Ist der Bausparvertrag zuteilungsreif und voll bespart, das heißt die Bausparsumme ist durch die Ansparungen erreicht oder gar bereits überschritten, erfolgt die Kündigung wohl zu Recht.
Problematisch sind dagegen Kündigungen von Verträgen, bei denen die Bausparsumme noch nicht vollständig erreicht wird, da der Bausparer dann immer noch einen Anspruch auf Zuteilung eines Darlehens in Höhe der Differenz zwischen Ansparsumme und vereinbarter Kredithöhe hat. In diesem Fall sollte man sich daher gegen die Kündigung wehren.
Beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit könnte man seiner Bausparklasse dazu Folgendes schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ............... haben Sie meinen Bausparvertrag mit der Nummer ................. gekündigt. Dieser Kündigung widerspreche ich hiermit, denn sie ist rechtswidrig (siehe dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2011 - 9 U 151/11). Der Bausparvertrag ist zuteilungsreif und befindet sich nach wie vor in der Ansparphase. Aus diesem Vertrag habe ich daher einen Anspruch auf Zuteilung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens, auf das ich nicht verzichten will.
Nach dem Vertrag bin ich nicht dazu verpflichtet, das Bauspardarlehen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Der zwischen uns abgeschlossene Bausparvertrag sieht dementsprechend keine Möglichkeit zur Kündigung durch Sie vor. Auch nach § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind Sie nicht dazu befugt, den Bausparvertrag zu kündigen, denn dieser gesetzlichen Bestimmung gehen die entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen vor.
Ihr Hinweis darauf, dass sich in den letzten Jahren das Zinsniveau zu Ihren Ungunsten geändert hat, berechtigt Sie ebenfalls nicht zu einem Rücktritt oder einer Kündigung des Bausparvertrages, denn das ist Ihr allgemeines Vertragsrisiko im Sinne von § 313 BGB. So musste auch ich zu Beginn der Ansparphase niedrige Anlagezinsen in Kauf nehmen, was nur unter Berücksichtigung des zinsgünstigen Darlehens Sinn macht.
Ich fordere Sie deshalb dazu auf, Ihre Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch bis ............... schriftlich zurückzunehmen.
Ist eine solche Kündigung rechtens?
Nun, die Frage ist umstritten. Man kann aber grundsätzlich von Folgendem ausgehen:
Ist der Bausparvertrag zuteilungsreif und voll bespart, das heißt die Bausparsumme ist durch die Ansparungen erreicht oder gar bereits überschritten, erfolgt die Kündigung wohl zu Recht.
Problematisch sind dagegen Kündigungen von Verträgen, bei denen die Bausparsumme noch nicht vollständig erreicht wird, da der Bausparer dann immer noch einen Anspruch auf Zuteilung eines Darlehens in Höhe der Differenz zwischen Ansparsumme und vereinbarter Kredithöhe hat. In diesem Fall sollte man sich daher gegen die Kündigung wehren.
Beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit könnte man seiner Bausparklasse dazu Folgendes schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom ............... haben Sie meinen Bausparvertrag mit der Nummer ................. gekündigt. Dieser Kündigung widerspreche ich hiermit, denn sie ist rechtswidrig (siehe dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.11.2011 - 9 U 151/11). Der Bausparvertrag ist zuteilungsreif und befindet sich nach wie vor in der Ansparphase. Aus diesem Vertrag habe ich daher einen Anspruch auf Zuteilung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens, auf das ich nicht verzichten will.
Nach dem Vertrag bin ich nicht dazu verpflichtet, das Bauspardarlehen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Der zwischen uns abgeschlossene Bausparvertrag sieht dementsprechend keine Möglichkeit zur Kündigung durch Sie vor. Auch nach § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind Sie nicht dazu befugt, den Bausparvertrag zu kündigen, denn dieser gesetzlichen Bestimmung gehen die entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen vor.
Ihr Hinweis darauf, dass sich in den letzten Jahren das Zinsniveau zu Ihren Ungunsten geändert hat, berechtigt Sie ebenfalls nicht zu einem Rücktritt oder einer Kündigung des Bausparvertrages, denn das ist Ihr allgemeines Vertragsrisiko im Sinne von § 313 BGB. So musste auch ich zu Beginn der Ansparphase niedrige Anlagezinsen in Kauf nehmen, was nur unter Berücksichtigung des zinsgünstigen Darlehens Sinn macht.
Ich fordere Sie deshalb dazu auf, Ihre Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch bis ............... schriftlich zurückzunehmen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 49.108.040 von Insomnius am 18.02.15 17:54:54Vielen Dank für diese gute Vorlage !
.. bin mal sehr gespannt, wie das aus geht ... besonders kritisch dürfte die Frage sein : 10 Jahre nach Zuteilung UND oder ODER 100 % Ansparung unter Berücksichtigung der Darl.gebühr, bei UND ist die Sache klar ... bei voller Ansparung wohl auch...
und bei dieser Gelegenheit mal ein wenig "aus dem Bauch" ... ich finde es peinlich, dass die Bausparkassen in Ermangelung eigener Regelungen in ihren ABB nunmehr das BGB bemühen müssen, dies habe ich zuletzt bei einem ollen sehr sehr kaputten Auto getan (!). Wo waren die Vertragsrechtsexperten der Kassen damals ? Freilich war die oft zitierte "Marktlage" nicht voraus zu sehen, aber was wäre denn gewesen, wenn in einer früheren Zeit (alle) Bausparer auf Grund umgekehrter Marktlage reagiert hätten, handelt dann die Bausparkasse mit Safran ... oder irgendetwas anderem, womit Sie sich aus kennt (?), ich will auf das unternehmerische Risiko des Kaufmanns hinaus (das Credo des Profis liegt nicht bei mir !) ... Oder haben sich die ABB-Schreiber damals zu sehr von den Provisions/Courtage-Gelüsten der Agenten und Makler leiten lassen, die damals zu gern den Sparcharakter in den Vordergrund geschoben haben (leider habe ich kein gegengezeichnetes Gesprächs/Beratungsprotokoll - dann kämen wir einen guten Schritt weiter).
Und es gibt da noch eine schlichte Frage, die ich mir eigentlich gar nicht traue, auszusprechen ... wie schlecht sieht es dort aus ... ?
conroe
.. bin mal sehr gespannt, wie das aus geht ... besonders kritisch dürfte die Frage sein : 10 Jahre nach Zuteilung UND oder ODER 100 % Ansparung unter Berücksichtigung der Darl.gebühr, bei UND ist die Sache klar ... bei voller Ansparung wohl auch...
und bei dieser Gelegenheit mal ein wenig "aus dem Bauch" ... ich finde es peinlich, dass die Bausparkassen in Ermangelung eigener Regelungen in ihren ABB nunmehr das BGB bemühen müssen, dies habe ich zuletzt bei einem ollen sehr sehr kaputten Auto getan (!). Wo waren die Vertragsrechtsexperten der Kassen damals ? Freilich war die oft zitierte "Marktlage" nicht voraus zu sehen, aber was wäre denn gewesen, wenn in einer früheren Zeit (alle) Bausparer auf Grund umgekehrter Marktlage reagiert hätten, handelt dann die Bausparkasse mit Safran ... oder irgendetwas anderem, womit Sie sich aus kennt (?), ich will auf das unternehmerische Risiko des Kaufmanns hinaus (das Credo des Profis liegt nicht bei mir !) ... Oder haben sich die ABB-Schreiber damals zu sehr von den Provisions/Courtage-Gelüsten der Agenten und Makler leiten lassen, die damals zu gern den Sparcharakter in den Vordergrund geschoben haben (leider habe ich kein gegengezeichnetes Gesprächs/Beratungsprotokoll - dann kämen wir einen guten Schritt weiter).
Und es gibt da noch eine schlichte Frage, die ich mir eigentlich gar nicht traue, auszusprechen ... wie schlecht sieht es dort aus ... ?
conroe
http://www.deutschlandfunk.de/bgh-urteil-bausparkassen-durfe…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.deutschlandfunk.de/bgh-urteil-bausparkassen-durfe…
Heute hat der BGH Recht gesprochen in Sachen Kündigung von Altverträgen zu Gunsten der Bausparkassen.
Heute hat der BGH Recht gesprochen in Sachen Kündigung von Altverträgen zu Gunsten der Bausparkassen.
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