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    Doppelte Haushaltsführung  125  0 Kommentare Keine Anerkennung bei kurzer Strecke (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) - Eine Zweitwohnung anmieten und eine doppelte
    Haushaltsführung steuerlich geltend machen, obwohl die Entfernung zwischen
    Arbeitsstätte und Hauptwohnung nur 30 Kilometer beträgt: Dazu hat das
    Finanzgericht Münster ein klares "Nein" ausgesprochen und die entsprechende
    Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
    Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) blickt auf diesen Fall und erläutert, wann und wie
    eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird.

    Finanzamt: Entfernung von 30 Kilometern ist zumutbar

    Geklagt hatte ein zusammenveranlagtes Ehepaar. Der Mann war im Streitjahr
    Geschäftsführer eines Unternehmens. Die Hauptwohnung der Eheleute lag rund 30
    Kilometer entfernt vom Unternehmen des Ehemanns (steuerdeutsch: seiner ersten
    Tätigkeitsstätte). Er mietete eine Zweitwohnung, die nur etwa einen Kilometer
    von seinem Arbeitsplatz entfernt war. Dafür wollte er in der Steuererklärung
    eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

    Doch das zuständige Finanzamt lehnte dies ab. Weil die Voraussetzungen für eine
    beruflich bedingte doppelte Haushaltführung seiner Ansicht nach nicht vorlagen.
    Als Grund dafür nannte das Finanzamt die geringe Entfernung zwischen
    Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte. Die Eheleute legten Einspruch ein, unter
    anderem mit der Begründung, dass die Fahrtzeit zwischen Hauptwohnung und
    Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Google-Recherche mehr als
    zwei Stunden dauere.

    Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Diese Entscheidung begründete es unter
    anderem damit, dass der Kläger seine Arbeitsstelle mit dem Auto täglich in rund
    30 Minuten erreichen könne. Und Fahrtzeiten von weniger als einer Stunde seien
    zumutbar. Es komme im Streitfall nicht auf die Fahrtzeit mit öffentlichen
    Verkehrsmitteln an. Zumal der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Pkw zur
    Verfügung gestellt bekomme und diesen nach eigenen Angaben bereits für die
    Strecke von einem Kilometer zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitsplatz
    nutze. Vor diesem Hintergrund sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel "nicht
    als realitätsnah zu erkennen", so das Finanzamt.

    Finanzgericht: Die üblichen Wegezeiten sind entscheidend

    Diese Entscheidung wollte der Mann nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Darin
    führte er an - ergänzend zu seinen Einlassungen im Einspruchsverfahren -, dass
    er für die Fahrt zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte künftig nicht
    mehr den Pkw nutze. Denn im Berufsverkehr betrage die Fahrtzeit mit dem Auto
    etwa eine Stunde, dazu kämen Baustellen, wodurch die Fahrt auch länger als eine
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