Doppelte Haushaltsführung
Keine Anerkennung bei kurzer Strecke (FOTO)
Neustadt a. d. W. (ots) - Eine Zweitwohnung anmieten und eine doppelte
Haushaltsführung steuerlich geltend machen, obwohl die Entfernung zwischen
Arbeitsstätte und Hauptwohnung nur 30 Kilometer beträgt: Dazu hat das
Finanzgericht Münster ein klares "Nein" ausgesprochen und die entsprechende
Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) blickt auf diesen Fall und erläutert, wann und wie
eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird.
Finanzamt: Entfernung von 30 Kilometern ist zumutbar
Haushaltsführung steuerlich geltend machen, obwohl die Entfernung zwischen
Arbeitsstätte und Hauptwohnung nur 30 Kilometer beträgt: Dazu hat das
Finanzgericht Münster ein klares "Nein" ausgesprochen und die entsprechende
Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) blickt auf diesen Fall und erläutert, wann und wie
eine doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird.
Finanzamt: Entfernung von 30 Kilometern ist zumutbar
Geklagt hatte ein zusammenveranlagtes Ehepaar. Der Mann war im Streitjahr
Geschäftsführer eines Unternehmens. Die Hauptwohnung der Eheleute lag rund 30
Kilometer entfernt vom Unternehmen des Ehemanns (steuerdeutsch: seiner ersten
Tätigkeitsstätte). Er mietete eine Zweitwohnung, die nur etwa einen Kilometer
von seinem Arbeitsplatz entfernt war. Dafür wollte er in der Steuererklärung
eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Doch das zuständige Finanzamt lehnte dies ab. Weil die Voraussetzungen für eine
beruflich bedingte doppelte Haushaltführung seiner Ansicht nach nicht vorlagen.
Als Grund dafür nannte das Finanzamt die geringe Entfernung zwischen
Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte. Die Eheleute legten Einspruch ein, unter
anderem mit der Begründung, dass die Fahrtzeit zwischen Hauptwohnung und
Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Google-Recherche mehr als
zwei Stunden dauere.
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Diese Entscheidung begründete es unter
anderem damit, dass der Kläger seine Arbeitsstelle mit dem Auto täglich in rund
30 Minuten erreichen könne. Und Fahrtzeiten von weniger als einer Stunde seien
zumutbar. Es komme im Streitfall nicht auf die Fahrtzeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln an. Zumal der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Pkw zur
Verfügung gestellt bekomme und diesen nach eigenen Angaben bereits für die
Strecke von einem Kilometer zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitsplatz
nutze. Vor diesem Hintergrund sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel "nicht
als realitätsnah zu erkennen", so das Finanzamt.
Finanzgericht: Die üblichen Wegezeiten sind entscheidend
Diese Entscheidung wollte der Mann nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Darin
führte er an - ergänzend zu seinen Einlassungen im Einspruchsverfahren -, dass
er für die Fahrt zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte künftig nicht
mehr den Pkw nutze. Denn im Berufsverkehr betrage die Fahrtzeit mit dem Auto
etwa eine Stunde, dazu kämen Baustellen, wodurch die Fahrt auch länger als eine
Geschäftsführer eines Unternehmens. Die Hauptwohnung der Eheleute lag rund 30
Kilometer entfernt vom Unternehmen des Ehemanns (steuerdeutsch: seiner ersten
Tätigkeitsstätte). Er mietete eine Zweitwohnung, die nur etwa einen Kilometer
von seinem Arbeitsplatz entfernt war. Dafür wollte er in der Steuererklärung
eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Doch das zuständige Finanzamt lehnte dies ab. Weil die Voraussetzungen für eine
beruflich bedingte doppelte Haushaltführung seiner Ansicht nach nicht vorlagen.
Als Grund dafür nannte das Finanzamt die geringe Entfernung zwischen
Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte. Die Eheleute legten Einspruch ein, unter
anderem mit der Begründung, dass die Fahrtzeit zwischen Hauptwohnung und
Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut Google-Recherche mehr als
zwei Stunden dauere.
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Diese Entscheidung begründete es unter
anderem damit, dass der Kläger seine Arbeitsstelle mit dem Auto täglich in rund
30 Minuten erreichen könne. Und Fahrtzeiten von weniger als einer Stunde seien
zumutbar. Es komme im Streitfall nicht auf die Fahrtzeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln an. Zumal der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Pkw zur
Verfügung gestellt bekomme und diesen nach eigenen Angaben bereits für die
Strecke von einem Kilometer zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitsplatz
nutze. Vor diesem Hintergrund sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel "nicht
als realitätsnah zu erkennen", so das Finanzamt.
Finanzgericht: Die üblichen Wegezeiten sind entscheidend
Diese Entscheidung wollte der Mann nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Darin
führte er an - ergänzend zu seinen Einlassungen im Einspruchsverfahren -, dass
er für die Fahrt zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte künftig nicht
mehr den Pkw nutze. Denn im Berufsverkehr betrage die Fahrtzeit mit dem Auto
etwa eine Stunde, dazu kämen Baustellen, wodurch die Fahrt auch länger als eine