Tod des Kontoinhabers
Worauf Sie achten sollten
Ist eine nahestehende Person verstorben, hat man zunächst andere Sorgen, als zuerst an Bankverbindungen zu denken.
Muss die Bank über den Tod des Kontoinhabers informiert werden?
Ganz klar: Ja! Verstirbt ein/e Kontoinhaber/in, werden Banken nicht automatisch – beispielsweise durch das Nachlassgericht oder Einwohnermeldeamt – über den Tod informiert. Deswegen ist es wichtig, dass Angehörige, Erben oder Bevollmächtigte der Bank den Todesfall mitteilen. Dafür braucht es als Nachweis die Sterbeurkunde, die beim zuständigen Standesamt beantragt werden kann.
Was ist mit offenen Rechnungen?
Weiß die Bank vom Tod der Kontoinhaberin oder des -inhabers, hängt es vom Kontomodell oder vom Vorliegen einer Bankvollmacht ab, wie es weitergeht. Grundsätzlich besteht das Konto erst einmal unverändert fort. Auf die Erben gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Konto-/Depotvertrag über. Gegenüber der Bank ist die erbrechtliche Legitimation nachzuweisen. Bis dahin kann man als Angehöriger oder auch als Erbe nicht ohne weiteres von diesem Konto Rechnungen begleichen, auch wenn sie durch den Verstorbenen entstanden sind.
Alleiniger Kontoinhaber: Konto wird als Nachlasskonto weitergeführt
War der/die Verstorbene alleinige/r Kontoinhaber/in und hat die Bank Kenntnis vom Ableben erlangt, sperrt sie den Onlinebanking-Zugang und auch die Bankkarten. Das Konto wird ab da als sogenanntes Nachlasskonto weitergeführt. Das bedeutet: Die Bank führt bis auf Widerruf weiterhin alle Aufträge aus, die zu Lebzeiten des Kontoinhabers erteilt wurden. Das können Lastschriften oder Daueraufträge für Miete, Strom oder Versicherungen sein. Eingestellt werden diese Zahlungen erst, wenn sie von den hierzu Berechtigten widerrufen werden.
Bankvollmacht hilft bei Nachlasskonto
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Wer eine Bankvollmacht für das Konto der/s Verstorbenen hat, kann über dessen Tod hinaus die finanziellen Angelegenheiten regeln. Denn die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sondern sie bleibt für die Erben des verstorbenen Kontoinhabers in Kraft. Das gilt allerdings nur für jene Bankgeschäfte, die vom Umfang der Vollmacht abgedeckt waren. In der Regel können beispielsweise Überweisungen getätigt, Bargeld abgehoben, Rechnungen bezahlt oder Wertpapiere des Verstorbenen verkauft werden. Kredite für den Verstorbenen sind davon kategorisch ausgeschlossen. Wichtig: Handlungen innerhalb der eingeräumten Vertretungsmacht wirken für und gegen die Erben gleichermaßen. Die Erben haben jedoch das Recht des Widerrufs der erteilten Vollmacht. Wird die Vollmacht nur von einem Miterben widerrufen, bleibt die Vollmacht gültig. Von dieser kann dann aber nur noch mit dem widerrufenden Erben gemeinsam Gebrauch gemacht werden.