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    MyHammer Holding AG !

    eröffnet am 26.05.10 07:00:30 von
    neuester Beitrag 01.06.24 18:42:48 von
    Beiträge: 21.233
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      schrieb am 01.06.24 18:42:48
      Beitrag Nr. 21.233 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.875.432 von Frankenland am 01.06.24 16:43:08Würdest du uns bitte am laufenden halten
      Avatar
      schrieb am 01.06.24 16:43:08
      Beitrag Nr. 21.232 ()
      Scherzer
      Hätte jemand für mich einen Kontakt zu Scherzer? Bzw. wenn jemand von Scherzer mitliest, kann er sich gerne per Boardmail bei mir melden. Es geht um eine abgestimmte weitere Vorgehensweise. Auch ein aktueller Ansprechpartner der zweiten Investorengruppe wäre interessant.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 29.05.24 15:17:40
      Beitrag Nr. 21.231 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.838.030 von JoeW am 24.05.24 21:06:44https://www.anwalt.de/rechtstipps/hauptversammlung-instapro-…
      Avatar
      schrieb am 24.05.24 21:06:44
      Beitrag Nr. 21.230 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.832.318 von jungster am 23.05.24 21:00:14Verlass dich nicht darauf. Beim letzten mal haben wir ihm alle unsere Stückzahlen und Wunschpreise genannt und dann kam nichts mehr.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.05.24 21:04:28
      Beitrag Nr. 21.229 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.832.318 von jungster am 23.05.24 21:00:14
      Zitat von jungster: Wäre schön wenn du uns am Laufenden hälst. Vielleicht können wir uns ja wirklich zusammen tun.
      Taunus wird ja auch einen Plan haben.


      Taunus schwimmt nur mit. Die werden sicher kein Verfahren anstrengen. Vielleicht Customizing ja Tsunus auch für Dritte unterwegs?

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      Avatar
      schrieb am 23.05.24 21:00:14
      Beitrag Nr. 21.228 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.831.931 von Frankenland am 23.05.24 20:00:45Wäre schön wenn du uns am Laufenden hälst. Vielleicht können wir uns ja wirklich zusammen tun.
      Taunus wird ja auch einen Plan haben.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.05.24 20:47:54
      Beitrag Nr. 21.227 ()
      ?
      gemeinsam sind wir stark👍
      Avatar
      schrieb am 23.05.24 20:42:59
      Beitrag Nr. 21.226 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.831.976 von myhummer am 23.05.24 20:08:43Habe ich gerade getan und ihm eine E-Mail an spruchverfahren@weimann.de geschickt.
      Avatar
      schrieb am 23.05.24 20:30:52
      Beitrag Nr. 21.225 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.828.592 von straßenköter am 23.05.24 10:41:13Danke für die Links.

      Ab Seite 24 (Scrollbalken bei ca. 20%) wird es für uns interessant.

      https://www.instapro-ii.de/07._Von_der_Instapro_I_AG_in_ihre…

      Alternativen zu der geplanten Verschmelzung, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt
      Mögliche Alternativen zu der Verschmelzung, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Instapro II erfolgt, sind nach Auffassung von Instapro I und Instapro II entweder nicht geeignet, die beschriebenen Ziele herbeizuführen, oder würden gegenüber dem gewählten rechtlichen Vorgehen erhebliche Nachteile aufweisen.
      Ein aktienrechtlicher Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach §§ 327a ff. AktG oder eine aktienrechtliche Eingliederung nach §§ 319 ff. AktG kommen nicht in Betracht, da die Instapro I zur Durchführung dieser Maßnahmen mindestens 95 % des Grundkapitals der Instapro II halten müsste. Das ist derzeit nicht der Fall. Die mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bewirkten Vorteile wären durch einen aktienrechtlichen Squeeze-out ohne Verschmelzung der Instapro II auf die Instapro I oder eine Eingliederung daher nicht realisierbar.

      Seite 29 ist die nächste Möglichkeit der Gangster aus Berlin.

      Abschluss eines Verschmelzungsvertrags, Hauptaktionärin mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 90 %
      Befinden sich bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG) Aktien in Höhe von mindestens 90 % des Grundkapitals einer übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar in der Hand der übernehmenden Aktiengesellschaft und gehören sie dieser (Hauptaktionär) (§ 62 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 UmwG), kann die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen. Der Verschmelzungsvertrag wird nach § 4 Abs. 1 UmwG durch die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger geschlossen und muss nach § 6 UmwG notariell beurkundet werden.
      Sowohl die Instapro I als auch die Instapro II sind Aktiengesellschaften nach deutschem Recht. Die Instapro I und die Instapro II haben am 14. Mai 2024 vor dem Notar
      Dr. Joachim Tebben in Düsseldorf einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Instapro II als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Instapro I als übernehmende Gesellschaft überträgt (siehe Anlage 3 zu diesem Bericht).
      Die Wirksamkeit dieses Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Beschluss der Hauptversammlung der Instapro II nach § 62 Abs. 5
      Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II auf die Instapro I als Hauptaktionärin in das
      Handelsregister des Sitzes der Instapro II eingetragen wird (§ 7 Abs. 1 des Verschmelzungsvertrags).
      Der Instapro I gehören zum Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Berichts, nachgewiesen durch einen als Anlage 1 beigefügten Auszug des bei der BNP Paribas für
      die Instapro I geführten Depots vom 13. Mai 2024, 10.932.751 Instapro II-Aktien (zur Entwicklung des Beteiligungserwerbs siehe oben Abschnitt D. dieses Berichts). Dies
      entspricht bei einem in 11.625.466 Stückaktien eingeteilten Grundkapital der Instapro II einem prozentualen Anteil am Grundkapital in Höhe von rund 94,04%. Der Instapro I gehören somit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der Instapro II; sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG

      Diese linke Vorgehensweise wird ihnen kein Glück bringen. Denn wer seine Kleinaktionäre so übervorteilt, der hat von Anfang an einen schlechten Ruf.

      Was können wir noch tun ?
      Ich bin ehrlich gesagt ratlos bei diesem Paragraphenwirrwarr.
      Avatar
      schrieb am 23.05.24 20:08:43
      Beitrag Nr. 21.224 ()
      Instapro1/2
      Hallo , habe heute mit Dr. Weimann gesprochen , wer Interesse hat sollte sich bei ihm melden !
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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