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    Endor AG - offizieller Thread mit Beteiligung des Vorstands (Seite 2)

    eröffnet am 02.02.09 12:15:03 von
    neuester Beitrag 08.06.24 17:43:47 von
    Beiträge: 11.579
    ID: 1.148.001
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      schrieb am 05.06.24 18:06:28
      Beitrag Nr. 11.569 ()
      Zitat von pillul: https://restrukturierungsbekanntmachung.de/res-ap/text.xhtml…
      500 RES 1763/24
      |
      In der Restrukturierungssache

      ENDOR Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, E. ON-Allee 3, 84036 Landshut
      Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 5487
      - Schuldnerin -
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
      |

      |
      Zum Restrukturierungsbeauftragten wird gemäß §§ 73, 74 StaRUG
      Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
      Nymphenburger Straße 5, 80335 München
      Telefon: +49(89)3090586-0
      Telefax: +49(89)3090586-10
      Email: advo@ra-dr-beck.de

      bestellt.
      Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen.
      Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen, § 76 Abs. 1 StaRUG.
      Dem Restrukturierungsbeauftragten wird aufgegeben, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern. Der Beauftragte unterstützt außerdem die Schuldnerin und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.
      Soweit die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur Abstimmung stellt, steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Entscheidung darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird. Erfolgt die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung, § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Erfolgt die Abstimmung im gerichtlichen Verfahren, bleibt das Antragsrecht der Schuldnerin nach § 45 StaRUG unberührt.
      Der Beauftragte prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung nach den §§ 47 bis 48 StaRUG hin.
      Wenn zugunsten der Schuldnerin eine Stabilisierungsanordnung erlassen wird, prüft der Restrukturierungsbeauftragte fortlaufend, ob die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein Aufhebungsgrund vorliegt. Zu diesem Zweck untersucht der Beauftragte die Verhältnisse der Schuldnerin. Zugleich steht dem Beauftragten das Recht zu, gegenüber dem Gericht die Gründe für die Aufhebung der Anordnung geltend zu machen.
      Legt die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur gerichtlichen Bestätigung vor, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte Stellung zur Erklärung der Schuldnerin nach § 14 Absatz 1 StaRUG (zu den Aussichten, dass durch den Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beseitigt wird und dass durch den Plan die Bestandsfähigkeit der Schuldnerin sicher- oder wiederhergestellt wird). In diesem Bericht stellt der Beauftragte auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 StaRUG oder einen diesbezüglichen Streit dar.
      Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten jede wesentliche Änderung mitzuteilen, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens, die Darstellung des Verhandlungsstands und die Restrukturierungsplanung betrifft (§ 32 Absatz 2 StaRUG).
      Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung und bzw. oder den Eintritt der Überschuldung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Absatz 3 StaRUG).
      Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können (§ 32 Absatz 4 StaRUG).
      Der Restrukturierungsbeauftragte wird zugleich als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob die Schuldnerin nicht drohend zahlungsunfähig ist und ob die Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 64 Absatz 1 StaRUG vorliegen. Des Weiteren obliegt ihm die Prüfung zur Angemessenheit der Entschädigung bei einem Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten oder einer Beschränkung der Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (§ 73 Absatz 3 StaRUG).
      Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 76 Absatz 5 StaRUG).
      Der Restrukturierungsbeauftragte wird gemäß § 76 Absatz 6 StaRUG beauftragt, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
      Der angemessene Stundensatz für das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten wird (soweit der Beauftragte persönlich tätig wird) auf 450,00 EUR festgesetzt. Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar; insoweit wird der angemessene Stundensatz auf 300,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von dem vorgelegten Stundenbudget wird der Höchstbetrag für das Honorar auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
      Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nicht aus, legt der Restrukturierungsbeauftragte Grund und Ausmaß des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturierungsgericht dar.

      Gründe:
      |
      Die Schuldnerin hat gemäß § 84 Absatz 1 StaRUG beantragt, dass in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen.
      Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des Restrukturierungsgerichts München den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 EuInsVO), weil sie hier gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgeht und dieser Ort des Geschäftsbetriebes für Dritte feststellbar ist.
      |

      Rechtsbehelfsbelehrung:


      Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 40 Absatz 1 StaRUG

      Amtsgericht München - Restrukturierungsgericht - 05.06.2024
      ENDOR | 0,400 €
      Avatar
      schrieb am 05.06.24 17:29:02
      Beitrag Nr. 11.568 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.895.689 von SquishyLady am 05.06.24 16:30:22https://restrukturierungsbekanntmachung.de/res-ap/text.xhtml…
      500 RES 1763/24
      |
      In der Restrukturierungssache

      ENDOR Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, E. ON-Allee 3, 84036 Landshut
      Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 5487
      - Schuldnerin -
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
      |

      |
      Zum Restrukturierungsbeauftragten wird gemäß §§ 73, 74 StaRUG
      Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
      Nymphenburger Straße 5, 80335 München
      Telefon: +49(89)3090586-0
      Telefax: +49(89)3090586-10
      Email: advo@ra-dr-beck.de

      bestellt.
      Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen.
      Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen, § 76 Abs. 1 StaRUG.
      Dem Restrukturierungsbeauftragten wird aufgegeben, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern. Der Beauftragte unterstützt außerdem die Schuldnerin und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.
      Soweit die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur Abstimmung stellt, steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Entscheidung darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird. Erfolgt die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung, § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Erfolgt die Abstimmung im gerichtlichen Verfahren, bleibt das Antragsrecht der Schuldnerin nach § 45 StaRUG unberührt.
      Der Beauftragte prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung nach den §§ 47 bis 48 StaRUG hin.
      Wenn zugunsten der Schuldnerin eine Stabilisierungsanordnung erlassen wird, prüft der Restrukturierungsbeauftragte fortlaufend, ob die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein Aufhebungsgrund vorliegt. Zu diesem Zweck untersucht der Beauftragte die Verhältnisse der Schuldnerin. Zugleich steht dem Beauftragten das Recht zu, gegenüber dem Gericht die Gründe für die Aufhebung der Anordnung geltend zu machen.
      Legt die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur gerichtlichen Bestätigung vor, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte Stellung zur Erklärung der Schuldnerin nach § 14 Absatz 1 StaRUG (zu den Aussichten, dass durch den Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beseitigt wird und dass durch den Plan die Bestandsfähigkeit der Schuldnerin sicher- oder wiederhergestellt wird). In diesem Bericht stellt der Beauftragte auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 StaRUG oder einen diesbezüglichen Streit dar.
      Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten jede wesentliche Änderung mitzuteilen, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens, die Darstellung des Verhandlungsstands und die Restrukturierungsplanung betrifft (§ 32 Absatz 2 StaRUG).
      Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung und bzw. oder den Eintritt der Überschuldung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Absatz 3 StaRUG).
      Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können (§ 32 Absatz 4 StaRUG).
      Der Restrukturierungsbeauftragte wird zugleich als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob die Schuldnerin nicht drohend zahlungsunfähig ist und ob die Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 64 Absatz 1 StaRUG vorliegen. Des Weiteren obliegt ihm die Prüfung zur Angemessenheit der Entschädigung bei einem Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten oder einer Beschränkung der Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (§ 73 Absatz 3 StaRUG).
      Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 76 Absatz 5 StaRUG).
      Der Restrukturierungsbeauftragte wird gemäß § 76 Absatz 6 StaRUG beauftragt, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
      Der angemessene Stundensatz für das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten wird (soweit der Beauftragte persönlich tätig wird) auf 450,00 EUR festgesetzt. Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar; insoweit wird der angemessene Stundensatz auf 300,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von dem vorgelegten Stundenbudget wird der Höchstbetrag für das Honorar auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
      Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nicht aus, legt der Restrukturierungsbeauftragte Grund und Ausmaß des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturierungsgericht dar.

      Gründe:
      |
      Die Schuldnerin hat gemäß § 84 Absatz 1 StaRUG beantragt, dass in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen.
      Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des Restrukturierungsgerichts München den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 EuInsVO), weil sie hier gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgeht und dieser Ort des Geschäftsbetriebes für Dritte feststellbar ist.
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      Rechtsbehelfsbelehrung:


      Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 40 Absatz 1 StaRUG

      Amtsgericht München - Restrukturierungsgericht - 05.06.2024
      ENDOR | 0,468 €
      Avatar
      schrieb am 05.06.24 16:30:22
      Beitrag Nr. 11.567 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.895.644 von Aldaran am 05.06.24 16:26:07
      Zitat von Aldaran: Hat die Corsair-Aktie etwa nicht 42 % an Wert verloren?

      Und für was soll das relevant sein wie viel eine Aktie im Kurs verliert?
      ENDOR | 0,416 €
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 05.06.24 16:26:07
      Beitrag Nr. 11.566 ()
      Ja was denn bitte ?!
      Du großer Börsen-Guru.
      Lass mich an Deiner Weisheit teilhaben.
      Hat die Corsair-Aktie etwa nicht 42 % an Wert verloren?

      "Keine Harre uffem Kopf, aber ´n Kamm inne Tasche."
      Ein derartig "erfolgreiches" Unternehmen wie Corsair will andere übernehmen, mit was denn?
      ENDOR | 0,416 €
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 05.06.24 16:19:06
      Beitrag Nr. 11.565 ()
      Corsair Vorstellung
      Bei aller vorhandenen Dreistigkeit der Vorstellung von Corsair ist da aber zumindest meiner Ansicht nach nichts justiziables dabei.

      Corsair stellt eine Cockpit vor, und verbaut zu dessen Demonstration auch Fanatec Produkte. Da ist nichts verbotenes oder anrüchiges dabei.

      Kritisch zu sehen ist das ganze nur vor dem Hintergrund das Corsair auch eine eigene, vollumfängliche Sim-Racing Produktpalette in Aussicht stellt. Aus dieser wird aber bisher kein Produkt beworben oder gezeigt.

      Also evetuell moralisch Fragwürdig: Ja
      Aber justiziabel: Eher nein.

      Justiziabel sind hier ganz sicher eher andere Vorgänge. Von daher sollte man sich vielleicht viel mehr mit den eindeutigen Verfehlungen beschäftigen denn mit vermeintlichen. Scheint mir am Ende zielführender zu sein.
      ENDOR | 0,416 €

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      Avatar
      schrieb am 05.06.24 15:41:55
      Beitrag Nr. 11.564 ()
      Im Auge des Gesetztes liegt hier Verdacht auf Dreiecks-Betrug über STARUG vor. Von Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz seitens Endors oder Sonstigem lässt sich Q1 nichts ausfindig machen .In Kombination, noch Zahlungen von der Firma Corsair zu beziehen rückt das ganze noch weiter einer Glaubwürdigkeit weg .
      ENDOR | 0,416 €
      Avatar
      schrieb am 05.06.24 15:27:42
      Beitrag Nr. 11.563 ()
      Der Hinweis von @kira11 ist wohl entscheidend:

      In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner dies beantragt. Entscheidet eine Schuldnerin oder ein Schuldner, dass das jeweilige Verfahren nicht öffentlich geführt werden soll, sind diese Verfahren in den Restrukturierungsbekanntmachungen nicht enthalten.
      ENDOR | 0,402 €
      Avatar
      schrieb am 05.06.24 14:25:51
      Beitrag Nr. 11.562 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.894.744 von pillul am 05.06.24 14:09:06
      Zitat von pillul: Du kannst nach allen Restrukturierungsbekanntmachungen seit 2022 suchen, sind nicht viele.
      In den Bekanntmachungen steht oft das Datum des Eingangs, dies mit dem Veröffentlichungsdatum abgleichen.


      OK, dachte da gibts Vorgaben, sind halt unterschiedliche Zeitspannen. Hab nur geschaut, manche sind wirklich am gleichen Tag drinnen und eines hab ich gesehen hat 8 Tage gedauert. Leider nicht einheitlich, also warten.
      ENDOR | 0,396 €
      Avatar
      schrieb am 05.06.24 14:20:19
      Beitrag Nr. 11.561 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.894.702 von Narwahl am 05.06.24 14:02:09https://restrukturierungsbekanntmachung.de/res-ap/faq.jsf

      Häufige Fragen:

      Auf welcher Grundlage erfolgen Veröffentlichungen im Restrukturierungsportal?
      Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG) sieht in § 84 vor, dass die Schuldnerin oder der Schuldner beantragen kann, dass das Verfahren öffentlich geführt werden wird. Der Antrag muss vor der ersten Entscheidung in der Restrukturierungssache gestellt werden. Er gilt dann für das gesamte Verfahren.
      Welche Veröffentlichungen sind im Internet zu finden?
      Zu finden sind nur Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen, die antragsgemäß öffentlich geführt werden. Hat die Schuldnerin oder der Schuldner einen solchen Antrag nicht gestellt, werden Bekanntmachungen in diesen Verfahren im Portal nicht aufgenommen.
      ENDOR | 0,396 €
      Avatar
      schrieb am 05.06.24 14:14:16
      Beitrag Nr. 11.560 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.894.570 von 1888 am 05.06.24 13:41:56
      genau
      😂😂 dass sind echt immer die besten Antworten




      Zitat von 1888:
      Zitat von Floretta: und jetzt ?

      ...


      Da will einer verhindern, dass es vorzeitig steigt ;-)
      ENDOR | 0,396 €
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