BGH-Urteil
Mobbing - das unterschätzte Krankheitsrisiko
39 Prozent der Mobbing-Opfer werden jahrelang attackiert. Dann stellen sich oft chronische Erkrankungen ein. Auch Mobbing-Opfer haben Anspruch auf Krankentagegeld, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Bisher gesellten sich zu längeren Krankheitsphasen selbst bei Angestellten oft finanzielle Engpässe. Denn ab dem 42. Krankheitstag wird selbst bei Angestellten nur noch Krankengeld bezahlt, das meist unter dem Nettoeinkommen liegt. Eine Krankentagegeldversicherung gleicht die Differenz aus.
Wer in Folge von Mobbing arbeitsunfähig wird, dem steht Krankentagegeld zu, urteilte der BGH. (© Antonioguillem)
Er war Projektleiter für Brandschutzanlagen und wurde nach eigenen Angaben über einen längeren Zeitraum gemobbt. Folgen waren psychische und physische Leiden. Ein Arzt attestierte ihm die
Arbeitsunfähigkeit. Der Patient beanspruchte daraufhin das nach einiger Zeit im Krankenstand mit seiner privaten Krankenversicherung vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von 117 Euro.
Der Versicherer zahlte zunächst, stellte dann jedoch seine Leistungen mit der Begründung ein, dass laut einem außergerichtlichen Gutachten keine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit vorliege. Die stattdessen diagnostizierte „konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit“ rechtfertige nicht die Zahlung des Krankentagegelds. Dagegen klagte das Mobbing-Opfer und der Fall gelangte schließlich vor das Höchstgericht.
Höchstrichterliche Entscheidung begründet Ansprüche
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Mobbing-Opfer Recht (Az.: IV ZR 137/10). Die höchsten deutschen Zivilrichter führten die vom Arzt festgestellten Symptome und Krankheiten, unter anderem
Rückenbeschwerden, Panikreaktionen und Depressionen, auf das Mobbing am Arbeitsplatz zurück.
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