FHW Neukölln - ein Schätzchen aus Berlin (Seite 3)
eröffnet am 18.06.09 13:27:02 von
neuester Beitrag 06.05.24 13:59:12 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 75.720.153 von Aktienduffy am 02.05.24 16:22:49Der Senat muss also nachweisen, dass der Wert des FHW weniger als 20 Prozent des buchmäßigen Aktivvermögens von Vattenfall beträgt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.718.866 von Andrija am 02.05.24 12:52:03deswegen...
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung)
§ 9 Befreiungstatbestände
Die Bundesanstalt kann insbesondere eine Befreiung von den in § 8 Satz 1 genannten Pflichten erteilen bei Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
1.
durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung, sofern Erblasser und Bieter nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
2.
durch Schenkung, sofern Schenker und Bieter nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
3.
im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft,
4.
zum Zwecke der Forderungssicherung,
5.
auf Grund einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft,
6.
ohne dass dies vom Bieter beabsichtigt war, soweit die Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach der Antragstellung unverzüglich wieder unterschritten wird.
Eine Befreiung kann ferner erteilt werden, wenn
1.
ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen gemäß § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gleichstehen oder zuzurechnen sind,
2.
auf Grund des in den zurückliegenden drei ordentlichen Hauptversammlungen vertretenen stimmberechtigten Kapitals nicht zu erwarten ist, dass der Bieter in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft über mehr als 50 Prozent der vertretenen Stimmrechte verfügen wird,
3.
auf Grund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erlangt wurde und der Buchwert der Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20 Prozent des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt.
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung)
§ 9 Befreiungstatbestände
Die Bundesanstalt kann insbesondere eine Befreiung von den in § 8 Satz 1 genannten Pflichten erteilen bei Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
1.
durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung, sofern Erblasser und Bieter nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
2.
durch Schenkung, sofern Schenker und Bieter nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
3.
im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft,
4.
zum Zwecke der Forderungssicherung,
5.
auf Grund einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft,
6.
ohne dass dies vom Bieter beabsichtigt war, soweit die Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach der Antragstellung unverzüglich wieder unterschritten wird.
Eine Befreiung kann ferner erteilt werden, wenn
1.
ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen gemäß § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gleichstehen oder zuzurechnen sind,
2.
auf Grund des in den zurückliegenden drei ordentlichen Hauptversammlungen vertretenen stimmberechtigten Kapitals nicht zu erwarten ist, dass der Bieter in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft über mehr als 50 Prozent der vertretenen Stimmrechte verfügen wird,
3.
auf Grund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erlangt wurde und der Buchwert der Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20 Prozent des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt.
Der Verkauf ist durch:
https://www.eqs-news.com/de/news/pvr/fernheizwerk-neukoelln-…
https://www.eqs-news.com/de/news/pvr/fernheizwerk-neukoelln-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.718.866 von Andrija am 02.05.24 12:52:03
Wegen §9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung.
Zitat von Andrija: Sie haben den Eingang bestätigt und auf den Datenschutz hingewiesen.
Wieso wird einem Befreiungsantrag wahrscheinlich stattgegeben? Weil es der allmächtige Senat von Berlin ist und für die Exekutive andere Regeln gelten sollen? Ich sehe sonst keine Begründung.
Wegen §9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.718.836 von jeroboam am 02.05.24 12:49:12Sie haben den Eingang bestätigt und auf den Datenschutz hingewiesen.
Wieso wird einem Befreiungsantrag wahrscheinlich stattgegeben? Weil es der allmächtige Senat von Berlin ist und für die Exekutive andere Regeln gelten sollen? Ich sehe sonst keine Begründung.
Wieso wird einem Befreiungsantrag wahrscheinlich stattgegeben? Weil es der allmächtige Senat von Berlin ist und für die Exekutive andere Regeln gelten sollen? Ich sehe sonst keine Begründung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.718.155 von _Hajo am 02.05.24 11:07:51
Entweder Pflichtangebot oder Befreieungsantrag, dem wahrscheinlich stattgegeben würde
Zitat von _Hajo: Zwischenfrage: was passiert da jetzt genau? Kannst man mit einer Rückmeldung seitens der Bafin rechnen bzw. mit einer Aussage, ob und wann ein Pflichtangebot erfolgen müsste oder hätte erfolgen müssen? Oder darf man davon ausgehen, dass man da einen Standardtext bekommt und einfach gar nichts passiert, so lange niemand klagt?
Hajo
Entweder Pflichtangebot oder Befreieungsantrag, dem wahrscheinlich stattgegeben würde
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.603.641 von Andrija am 11.04.24 16:34:45Zwischenfrage: was passiert da jetzt genau? Kannst man mit einer Rückmeldung seitens der Bafin rechnen bzw. mit einer Aussage, ob und wann ein Pflichtangebot erfolgen müsste oder hätte erfolgen müssen? Oder darf man davon ausgehen, dass man da einen Standardtext bekommt und einfach gar nichts passiert, so lange niemand klagt?
Hajo
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die Homepage wurde nun aktualisiert
Einzelabschluss für 2023
https://fhw-neukoelln.de/wp-content/uploads/2024/04/FHW_Jahr…
Geschäftsbericht für 2023
https://fhw-neukoelln.de/wp-content/uploads/2024/04/FHW_Gesc…
Mitteilung zum Q1 2024
https://fhw-neukoelln.de/wp-content/uploads/2024/04/2024-Fin…
Einzelabschluss für 2023
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Geschäftsbericht für 2023
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Mitteilung zum Q1 2024
https://fhw-neukoelln.de/wp-content/uploads/2024/04/2024-Fin…
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.694.653 von dr.wssk am 27.04.24 11:04:42Es ist nun schon das zweite Mal in diesem Jahr, dass das Fernheizwerk nicht in der Lage ist, seine Zahlen zum angekündigten Termin zu veröffentlichen.
Diese sozialistische Alleinvorständin ist echt eine Zumutung.
Diese sozialistische Alleinvorständin ist echt eine Zumutung.
"Hiermit gibt die Fernheizwerk Neukölln AG bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:
Berichtsart: Jahresfinanzbericht
Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 26.04.2024
Ort: https://fhw-neukoelln.de/publikationen/"
Hat jemand dazu etwas gefunden, ich N I C H T!!!
Berichtsart: Jahresfinanzbericht
Sprache: Deutsch
Veröffentlichungsdatum: 26.04.2024
Ort: https://fhw-neukoelln.de/publikationen/"
Hat jemand dazu etwas gefunden, ich N I C H T!!!
13.03.24 · EQS Group AG · Fernheizwerk Neukoelln |
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