Gemeinsame Pressemitteilung von ABDA und BAV
Oberlandesgericht München stärkt Arzneimittelpreisbindung (FOTO)
Berlin/München (ots) - Das Oberlandesgericht (OLG) München stärkt die
bundeseinheitliche Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten
und damit auch den Verbraucherschutz im deutschen Gesundheitswesen. Das
bayerische Gericht weist in einem aktuellen Fall die Berufung einer
niederländischen Versandapotheke gegen ein Urteil des Landgerichtes München
zurück. In einem mehrjährigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren wurde dort die
Gewährung von Boni zwischen drei und neun Euro im Jahr 2012 als Verstoß gegen
das geltende Arzneimittelpreisrecht festgestellt. Unter Berücksichtigung eines
Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 begründet das OLG
München seine Entscheidung nun wie folgt: "Die bundesdeutschen Regelungen zur
Arzneimittelpreisbindung sind weder nach der zum Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Werbeaktion maßgeblichen noch auf der Grundlage der zum
Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage wegen Verstoßes gegen die gemäß
Art. 28 ff. AEUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit unionsrechtswidrig." Der
Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte die Klage mit Unterstützung der ABDA -
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingereicht.
"Wir begrüßen das Urteil des Oberlandesgerichtes München, denn es stärkt den
Verbraucherschutz für Millionen Patientinnen und Patienten", sagt Dr. Hans-Peter
Hubmann, BAV-Vorsitzender und Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes
(DAV): "Die Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist eine
tragende Säule des deutschen Gesundheitswesens. Kranke Menschen sind zu einem
Preisvergleich oft nicht in der Lage und müssen sich bei bundeseinheitlichen
Apothekenabgabepreisen jedenfalls keine Sorgen machen, ausgenutzt oder
übervorteilt zu werden." Hubmann weiter: "Das Oberlandesgericht München hebt den
Wertungsspielraum des Gesetzgebers hervor und führt eine umfassende
Verhältnismäßigkeitsprüfung durch. Für den deutschen Verbraucherschutzeingriff
in den europäischen Preiswettbewerb ist es demnach nicht erforderlich,
wissenschaftlich eindeutige Beweise auf der Grundlage umfassender empirischer
Daten zu finden. Ausreichend ist vielmehr die Feststellung, dass tatsächliche
Anhaltspunkte die gesetzliche Maßnahme rechtfertigen und damit nicht willkürlich
erfolgt sind. Ausländische Versandapotheken müssen endlich akzeptieren, dass
deutsches Recht auch für sie gilt, wenn sie hierzulande agieren wollen." Das OLG
München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Mehr Infos unter http://www.abda.de und http://www.apothekerverband.bayern
Pressekontakt:
Benjamin Rohrer, ABDA, 030 4000 4131, mailto:b.rohrer@abda.de
Thomas Metz, BAV, 089 998382 50, mailto:thomas.metz@bav-bayern.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/7002/5779299
OTS: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände
bundeseinheitliche Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten
und damit auch den Verbraucherschutz im deutschen Gesundheitswesen. Das
bayerische Gericht weist in einem aktuellen Fall die Berufung einer
niederländischen Versandapotheke gegen ein Urteil des Landgerichtes München
zurück. In einem mehrjährigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren wurde dort die
Gewährung von Boni zwischen drei und neun Euro im Jahr 2012 als Verstoß gegen
das geltende Arzneimittelpreisrecht festgestellt. Unter Berücksichtigung eines
Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 begründet das OLG
München seine Entscheidung nun wie folgt: "Die bundesdeutschen Regelungen zur
Arzneimittelpreisbindung sind weder nach der zum Zeitpunkt der
streitgegenständlichen Werbeaktion maßgeblichen noch auf der Grundlage der zum
Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage wegen Verstoßes gegen die gemäß
Art. 28 ff. AEUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit unionsrechtswidrig." Der
Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte die Klage mit Unterstützung der ABDA -
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingereicht.
"Wir begrüßen das Urteil des Oberlandesgerichtes München, denn es stärkt den
Verbraucherschutz für Millionen Patientinnen und Patienten", sagt Dr. Hans-Peter
Hubmann, BAV-Vorsitzender und Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes
(DAV): "Die Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist eine
tragende Säule des deutschen Gesundheitswesens. Kranke Menschen sind zu einem
Preisvergleich oft nicht in der Lage und müssen sich bei bundeseinheitlichen
Apothekenabgabepreisen jedenfalls keine Sorgen machen, ausgenutzt oder
übervorteilt zu werden." Hubmann weiter: "Das Oberlandesgericht München hebt den
Wertungsspielraum des Gesetzgebers hervor und führt eine umfassende
Verhältnismäßigkeitsprüfung durch. Für den deutschen Verbraucherschutzeingriff
in den europäischen Preiswettbewerb ist es demnach nicht erforderlich,
wissenschaftlich eindeutige Beweise auf der Grundlage umfassender empirischer
Daten zu finden. Ausreichend ist vielmehr die Feststellung, dass tatsächliche
Anhaltspunkte die gesetzliche Maßnahme rechtfertigen und damit nicht willkürlich
erfolgt sind. Ausländische Versandapotheken müssen endlich akzeptieren, dass
deutsches Recht auch für sie gilt, wenn sie hierzulande agieren wollen." Das OLG
München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Mehr Infos unter http://www.abda.de und http://www.apothekerverband.bayern
Pressekontakt:
Benjamin Rohrer, ABDA, 030 4000 4131, mailto:b.rohrer@abda.de
Thomas Metz, BAV, 089 998382 50, mailto:thomas.metz@bav-bayern.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/7002/5779299
OTS: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände