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    Gemeinsame Pressemitteilung von ABDA und BAV  109  0 Kommentare Oberlandesgericht München stärkt Arzneimittelpreisbindung (FOTO)

    Berlin/München (ots) - Das Oberlandesgericht (OLG) München stärkt die
    bundeseinheitliche Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten
    und damit auch den Verbraucherschutz im deutschen Gesundheitswesen. Das
    bayerische Gericht weist in einem aktuellen Fall die Berufung einer
    niederländischen Versandapotheke gegen ein Urteil des Landgerichtes München
    zurück. In einem mehrjährigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren wurde dort die
    Gewährung von Boni zwischen drei und neun Euro im Jahr 2012 als Verstoß gegen
    das geltende Arzneimittelpreisrecht festgestellt. Unter Berücksichtigung eines
    Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 begründet das OLG
    München seine Entscheidung nun wie folgt: "Die bundesdeutschen Regelungen zur
    Arzneimittelpreisbindung sind weder nach der zum Zeitpunkt der
    streitgegenständlichen Werbeaktion maßgeblichen noch auf der Grundlage der zum
    Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage wegen Verstoßes gegen die gemäß
    Art. 28 ff. AEUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit unionsrechtswidrig." Der
    Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte die Klage mit Unterstützung der ABDA -
    Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingereicht.

    "Wir begrüßen das Urteil des Oberlandesgerichtes München, denn es stärkt den
    Verbraucherschutz für Millionen Patientinnen und Patienten", sagt Dr. Hans-Peter
    Hubmann, BAV-Vorsitzender und Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes
    (DAV): "Die Arzneimittelpreisbindung bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist eine
    tragende Säule des deutschen Gesundheitswesens. Kranke Menschen sind zu einem
    Preisvergleich oft nicht in der Lage und müssen sich bei bundeseinheitlichen
    Apothekenabgabepreisen jedenfalls keine Sorgen machen, ausgenutzt oder
    übervorteilt zu werden." Hubmann weiter: "Das Oberlandesgericht München hebt den
    Wertungsspielraum des Gesetzgebers hervor und führt eine umfassende
    Verhältnismäßigkeitsprüfung durch. Für den deutschen Verbraucherschutzeingriff
    in den europäischen Preiswettbewerb ist es demnach nicht erforderlich,
    wissenschaftlich eindeutige Beweise auf der Grundlage umfassender empirischer
    Daten zu finden. Ausreichend ist vielmehr die Feststellung, dass tatsächliche
    Anhaltspunkte die gesetzliche Maßnahme rechtfertigen und damit nicht willkürlich
    erfolgt sind. Ausländische Versandapotheken müssen endlich akzeptieren, dass
    deutsches Recht auch für sie gilt, wenn sie hierzulande agieren wollen." Das OLG
    München hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

    Mehr Infos unter http://www.abda.de und http://www.apothekerverband.bayern

    Pressekontakt:

    Benjamin Rohrer, ABDA, 030 4000 4131, mailto:b.rohrer@abda.de

    Thomas Metz, BAV, 089 998382 50, mailto:thomas.metz@bav-bayern.de

    Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/7002/5779299
    OTS: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände




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