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    EQS-News  197  0 Kommentare NFON AG: Bevorstehende Verschmelzung der Deutsche Telefon Standard GmbH mit der NFON AG gem. § 62 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 2 UmwG

    Für Sie zusammengefasst
    • NFON AG plant Verschmelzung mit Deutsche Telefon Standard GmbH gemäß UmwG.
    • Keine Beschlüsse der Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung erforderlich.
    • Aktionäre können Einberufung einer Hauptversammlung zur Zustimmung verlangen.

    EQS-News: NFON AG / Schlagwort(e): Sonstiges
    NFON AG: Bevorstehende Verschmelzung der Deutsche Telefon Standard GmbH mit der NFON AG gem. § 62 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 2 UmwG

    25.04.2024 / 16:12 CET/CEST
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    Gesellschaftsbekanntmachung

    der

    NFON AG

    über die bevorstehende Verschmelzung der Deutsche Telefon Standard GmbH mit der NFON AG gem. § 62 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 2 UmwG

    vom 25. April 2024

    Die NFON AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der Deutsche Telefon Standard GmbH, ihrer 100-prozentigen Tochter-Gesellschaft mit Sitz in Mainz, als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen, § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG.

    Da die NFON AG als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der Deutsche Telefon Standard GmbH vollständig hält, ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG weder ein Beschluss der Hauptversammlung der NFON AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag noch gemäß § 62 Abs. 4 UmwG eine Gesellschafterversammlung der Deutsche Telefon Standard GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag erforderlich.

    Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich, § 8 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) i.V.m § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 UmwG.

    Aktionäre der NFON AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der NFON AG erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 S 1, Abs. 3 S. 3 UmwG). Ein Einberufungsverlangen ist binnen eines Monats ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung schriftlich an die NFON AG (Vorstand) zu richten. Die Satzung der NFON AG enthält keine abweichenden Festlegungen.

    Ab dem 25. April 2024 sind für die Dauer eines Monats auf der Internetseite der NFON AG der Entwurf des Verschmelzungsvertrages sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der NFON AG zugänglich.

    München, 25. April 2024

    NFON AG

    Der Vorstand



    25.04.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
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    Sprache: Deutsch
    Unternehmen: NFON AG
    Zielstattstr. 36
    81379 München
    Deutschland
    Telefon: +49 89 453 00 0
    E-Mail: ir-info@nfon.com
    Internet: https://corporate.nfon.com
    ISIN: DE000A0N4N52
    WKN: A0N4N5
    Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
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