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     137  0 Kommentare BGH prüft Mogelpackung im Online-Vertrieb von L'Oreal

    Für Sie zusammengefasst
    • BGH prüft: Ist Mogelpackung online auch unlauter?
    • OLG: Online-Käufer sieht Verpackungsgröße nicht
    • Verbraucherzentrale klagt gegen L'Oreal wegen Werbung

    KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof hat sich am Donnerstag mit der Frage beschäftigt, ob eine Mogelpackung auch dann gegen geltendes Recht verstößt, wenn sie online verkauft wird. In dem konkreten Fall hatte der Kosmetik- und Körperpflegehersteller L'Oreal auf seiner Internetseite ein Herrenwaschgel mit einem Bild von der auf dem Verschlussdeckel stehenden Tube beworben, die allerdings nur bis Ende des transparenten Teils der Tube mit Waschgel gefüllt ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg meint, die Werbung suggeriere eine nahezu vollständige Befüllung der Tube und sei damit unlauter. Wann der Senat ein Urteil verkündet, war zunächst unklar.

    Die Klage der Verbraucherzentrale hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte zwar fest, dass die Verpackung nur zu knapp zwei Drittel gefüllt ist und damit eine Mogelpackung wäre, wenn sie im Ladenregal stünde. In diesem Fall sei dem Verbraucher die konkrete Größe der Verpackung beim Kauf im Internet aber nicht einsehbar gewesen. Es fehle daher die Spürbarkeit eines Verstoßes.

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    Der BGH verstand die Begründung des Berufungsgerichts so, dass der Verbraucher online ohnehin nicht sehe, wie groß oder klein eine Verpackung ist, und sich daher an der Milliliter-Angabe orientiere. Da diese Angabe korrekt war, könne nach Einschätzung des OLG auch keine Täuschung vorliegen. Der Vorsitzende Richter deutete zu Beginn der Verhandlung an, dass der Senat diese Beurteilung nach erster Einschätzung womöglich nicht teilt.

    Auch die Anwältin der Verbraucherzentrale betonte, es mache keinen Unterschied, ob eine Täuschung über die Befüllung der Tube im Internet oder im Laden stattfinde. Entscheidend sei, dass die Verpackung verschleiere, dass sie nur zum Teil gefüllt ist. Die Gegenseite argumentierte, es gehe in dem Fall nicht um die Verpackung, sondern eine Abbildung der Verpackung. Das Mess- und Eichgesetz, das die Herstellung und den Verkauf von Verpackungen verbietet, die mehr Inhalt suggerieren, als drin ist, ziele nicht auf Werbung ab. Dass die Tube im Regal irreführend wäre, sei zudem reine Vermutung und stimme nach Ansicht von L'Oreal nicht./jml/DP/stw

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    Die L'Oreal Aktie wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Nachricht mit einem Plus von +0,26 % und einem Kurs von 420,1EUR auf Tradegate (18. April 2024, 13:51 Uhr) gehandelt.




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