EQS-WpÜG
Befreiung / Zielgesellschaft: Verbio SE; Bieter: Robert Pollert / RMP Holding GmbH & Co. KG / RMP Verwaltungs GmbH
- Befreiung von Verpflichtungen für Robert Pollert / RMP Holding GmbH & Co. KG / RMP Verwaltungs GmbH
- Zielgesellschaft: Verbio SE; Bieter: Robert Pollert / RMP Holding GmbH & Co. KG / RMP Verwaltungs GmbH
- BaFin erteilt Befreiung für Kontrollerlangung und Pflichtangebot für Aktien der Verbio SE.
EQS-WpÜG: Robert Pollert / RMP Holding GmbH & Co. KG / RMP Verwaltungs GmbH / Befreiung Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für die Aktien der |
Verbio SE, Zörbig
Wertpapierkennnummer A0JL9W
ISIN DE000A0JL9W6
Mit Bescheid vom 25.01.2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend auch „BaFin“) auf Antrag vom 19.12.2023
die RMP Holding GmbH & Co. KG, Berlin
(„Antragstellerin zu 1)“)
die RMP Verwaltungs GmbH, Berlin
(„Antragstellerin zu 2)“)
und
Herrn Robert Pollert, Berlin
(„Antragsteller zu 3)“)
(Antragstellerinnen zu 1), zu 2) und Antragsteller zu 3) nachfolgend gemeinsam „Antragsteller“)
im Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Antragstellerin zu 1) zum Poolvertrag in der Fassung vom 06.07.2023 gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Verbio SE, Zörbig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 33567, (nachfolgend auch „Verbio“) zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
- Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG jeweils für den Fall, dass sie infolge des Wirksamwerdens der Vereinbarung über das Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) als Kommanditistin der Pollert Holding GmbH & Co. KG, Berlin, gegen Gewährung von Stückaktien der Verbio SE, Zörbig, vom 28.06.2023, zuletzt geändert am 14.12.2023, und dem damit verbundenen Beitritt der Antragstellerin zu 1) zum Poolvertrag in der Fassung vom 06.07.2023 die Kontrollschwelle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG überschreiten und Kontrolle an der Verbio SE, Zörbig, erlangen sollten, von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Verbio SE, Zörbig, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
- Der Widerruf der Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids bleibt für die Fälle vorbehalten (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), dass
- der Poolvertrag in der Fassung vom 06.07.2023 im Hinblick auf Abstimmungen über und für das Stimmverhalten bezüglich Stimmrechten aus Stückaktien der Verbio SE, Zörbig, dergestalt abgeändert oder in sonstiger Weise bewirkt wird, dass die Antragsteller Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Ausübung von Stimmrechten nehmen können, oder
- die Antragsteller ihren jeweiligen Stimmrechtsanteil an der Verbio SE, Zörbig, anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zugerechneter Stimmrechte (ohne Berücksichtigung der Stimmrechte, die ihnen aufgrund des Poolvertrags in der Fassung vom 06.07.2023 zuzurechnen sind) auf mindestens 30 % erhöhen.
- Die Befreiung nach Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids ergeht zudem unter folgenden Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG):
- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Vollzug der Vereinbarung über das Ausscheiden der Antragstellerin zu 1) als Kommanditistin der Pollert Holding GmbH & Co. KG, Berlin, sowie den damit verbundenen unmittelbaren Erwerb von 1.907.401 Stückaktien der Verbio SE, Zörbig, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 29.02.2024, nachzuweisen.
- Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könne, unverzüglich mitzuteilen.
- Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.
Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: