Endor AG - offizieller Thread mit Beteiligung des Vorstands (Seite 2)
eröffnet am 02.02.09 12:15:03 von
neuester Beitrag 09.06.24 16:17:20 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 75.907.458 von eaglez am 07.06.24 11:05:55
Der Beschluss der Verfahrenseröffnung ist nicht anfechtbar!
Es steht ja im Text drinnen, das jetzt eine Einigung mit den Gläubigern getroffen werden muss. Diese wird dann gerichtlich oder außergerichtlich zur Abstimmung gebracht (steht einfach nur weiter oben).
Zitat von eaglez: Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 40 Absatz 1 StaRUG
Der Beschluss der Verfahrenseröffnung ist nicht anfechtbar!
Es steht ja im Text drinnen, das jetzt eine Einigung mit den Gläubigern getroffen werden muss. Diese wird dann gerichtlich oder außergerichtlich zur Abstimmung gebracht (steht einfach nur weiter oben).
Was passiert jetzt eigentlich als Nächstes? Wann wird ca. der Gerichtstermin sein?
Das Problem ist, dass das wohl ein Link-Token ist, der nur wenige Minuten gültig ist.
https://restrukturierungsbekanntmachung.de/res-ap/suche.jsf
Bekanntmachungen:
Bundesland Bayern -> Suche
https://restrukturierungsbekanntmachung.de/res-ap/suche.jsf
Bekanntmachungen:
Bundesland Bayern -> Suche
Der Link ist:
https://restrukturierungsbekanntmachung.de/res-ap/text.xhtml…
Der Beauftragte unterstützt außerdem die Schuldnerin und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.
D.h., der Enteignungsplan kann praktisch durchgezogen werden?
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 40 Absatz 1 StaRUG
Und nicht einmal Rechtsmittel sind dagegen einzuwenden.
https://restrukturierungsbekanntmachung.de/res-ap/text.xhtml…
Der Beauftragte unterstützt außerdem die Schuldnerin und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.
D.h., der Enteignungsplan kann praktisch durchgezogen werden?
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 40 Absatz 1 StaRUG
Und nicht einmal Rechtsmittel sind dagegen einzuwenden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.882.981 von Thomas_Jackermeier am 03.06.24 16:05:39
in der Pressemeldung vom 03.06.2023 stand folgendes:
"Die Investorengruppe hat zudem eine umfangreiche Schutzschrift erstellen lassen, die dem zuständigen Restrukturierungsgericht in München dann vorgelegt wird, wenn der Vorstand der Endor AG dort einen Antrag auf Restrukturierung nach StaRUG stellt."
Der Antrag beim Restrukturierungsgericht ist ja bekanntermaßen erfolgt. Haben Sie/ die Investorengruppe bereits die angekündigte umfangreiche Schutzschrift dem Gericht vorgelegt?
Ich finde hierzu keine Informationen.
Danke für eine Rückmeldung.
Schutzschrift
Guten Tag Herr Jackermeier,in der Pressemeldung vom 03.06.2023 stand folgendes:
"Die Investorengruppe hat zudem eine umfangreiche Schutzschrift erstellen lassen, die dem zuständigen Restrukturierungsgericht in München dann vorgelegt wird, wenn der Vorstand der Endor AG dort einen Antrag auf Restrukturierung nach StaRUG stellt."
Der Antrag beim Restrukturierungsgericht ist ja bekanntermaßen erfolgt. Haben Sie/ die Investorengruppe bereits die angekündigte umfangreiche Schutzschrift dem Gericht vorgelegt?
Ich finde hierzu keine Informationen.
Danke für eine Rückmeldung.
Zitat von Thomas_Jackermeier: Nachdem auch das dritte und bisher beste Angebot von 30 Millionen abgelehnt wurde obwohl ich selbst alle Auflagen erfüllt habe gilt auch der Maulkorb nicht mehr.
Ich werde mich jetzt auch nicht mehr zurückhalten und es wird bald die ersten Interviews geben. Die Welt soll erfahren was für eine unglaubliche Sauerei hier abläuft.
Prozessbevollmächtigte und der gerichtlich beauftragte Restrukturierungsbeauftragte kennen sich schon mal seit längerem:
GRUB BRUGGER BERÄT SCHMACK BIOGAS AG
By Grub Brugger | 4. Januar 2010
Die börsennotierte Schmack Biogas AG, Schwandorf, sowie drei Tochtergesellschaften haben am 20.10.2009 Insolvenzantrag gestellt. Zum Insolvenzverwalter wurde RA Dr. Hubert Ampferl, Beck & Partner, Nürnberg, bestellt. GRUB BRUGGER hat die Gesellschaften und RA Dr. Ampferl bei der Veräußerung eines wesentlichen Teils des Geschäftsbetriebes im Wege des asset-deals an die Viessmann-Gruppe beraten.
https://news.grub-brugger.de/grub-brugger-beraet-schmack-bio…
http://www.juve.de/nachrichten/deals/2009/12/heiztechnik-dea…
GRUB BRUGGER BERÄT SCHMACK BIOGAS AG
By Grub Brugger | 4. Januar 2010
Die börsennotierte Schmack Biogas AG, Schwandorf, sowie drei Tochtergesellschaften haben am 20.10.2009 Insolvenzantrag gestellt. Zum Insolvenzverwalter wurde RA Dr. Hubert Ampferl, Beck & Partner, Nürnberg, bestellt. GRUB BRUGGER hat die Gesellschaften und RA Dr. Ampferl bei der Veräußerung eines wesentlichen Teils des Geschäftsbetriebes im Wege des asset-deals an die Viessmann-Gruppe beraten.
https://news.grub-brugger.de/grub-brugger-beraet-schmack-bio…
http://www.juve.de/nachrichten/deals/2009/12/heiztechnik-dea…
Zitat von pillul: https://restrukturierungsbekanntmachung.de/res-ap/text.xhtml…
500 RES 1763/24
|
In der Restrukturierungssache
ENDOR Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, E. ON-Allee 3, 84036 Landshut
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 5487
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
|
|
Zum Restrukturierungsbeauftragten wird gemäß §§ 73, 74 StaRUG
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Telefon: +49(89)3090586-0
Telefax: +49(89)3090586-10
Email: advo@ra-dr-beck.de
bestellt.
Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen.
Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen, § 76 Abs. 1 StaRUG.
Dem Restrukturierungsbeauftragten wird aufgegeben, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern. Der Beauftragte unterstützt außerdem die Schuldnerin und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.
Soweit die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur Abstimmung stellt, steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Entscheidung darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird. Erfolgt die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung, § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Erfolgt die Abstimmung im gerichtlichen Verfahren, bleibt das Antragsrecht der Schuldnerin nach § 45 StaRUG unberührt.
Der Beauftragte prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung nach den §§ 47 bis 48 StaRUG hin.
Wenn zugunsten der Schuldnerin eine Stabilisierungsanordnung erlassen wird, prüft der Restrukturierungsbeauftragte fortlaufend, ob die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein Aufhebungsgrund vorliegt. Zu diesem Zweck untersucht der Beauftragte die Verhältnisse der Schuldnerin. Zugleich steht dem Beauftragten das Recht zu, gegenüber dem Gericht die Gründe für die Aufhebung der Anordnung geltend zu machen.
Legt die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur gerichtlichen Bestätigung vor, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte Stellung zur Erklärung der Schuldnerin nach § 14 Absatz 1 StaRUG (zu den Aussichten, dass durch den Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beseitigt wird und dass durch den Plan die Bestandsfähigkeit der Schuldnerin sicher- oder wiederhergestellt wird). In diesem Bericht stellt der Beauftragte auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 StaRUG oder einen diesbezüglichen Streit dar.
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten jede wesentliche Änderung mitzuteilen, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens, die Darstellung des Verhandlungsstands und die Restrukturierungsplanung betrifft (§ 32 Absatz 2 StaRUG).
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung und bzw. oder den Eintritt der Überschuldung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Absatz 3 StaRUG).
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können (§ 32 Absatz 4 StaRUG).
Der Restrukturierungsbeauftragte wird zugleich als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob die Schuldnerin nicht drohend zahlungsunfähig ist und ob die Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 64 Absatz 1 StaRUG vorliegen. Des Weiteren obliegt ihm die Prüfung zur Angemessenheit der Entschädigung bei einem Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten oder einer Beschränkung der Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (§ 73 Absatz 3 StaRUG).
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 76 Absatz 5 StaRUG).
Der Restrukturierungsbeauftragte wird gemäß § 76 Absatz 6 StaRUG beauftragt, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Der angemessene Stundensatz für das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten wird (soweit der Beauftragte persönlich tätig wird) auf 450,00 EUR festgesetzt. Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar; insoweit wird der angemessene Stundensatz auf 300,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von dem vorgelegten Stundenbudget wird der Höchstbetrag für das Honorar auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nicht aus, legt der Restrukturierungsbeauftragte Grund und Ausmaß des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturierungsgericht dar.
Gründe:
|
Die Schuldnerin hat gemäß § 84 Absatz 1 StaRUG beantragt, dass in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen.
Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des Restrukturierungsgerichts München den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 EuInsVO), weil sie hier gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgeht und dieser Ort des Geschäftsbetriebes für Dritte feststellbar ist.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 40 Absatz 1 StaRUG
Amtsgericht München - Restrukturierungsgericht - 05.06.2024
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.895.689 von SquishyLady am 05.06.24 16:30:22https://restrukturierungsbekanntmachung.de/res-ap/text.xhtml…
500 RES 1763/24
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In der Restrukturierungssache
ENDOR Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, E. ON-Allee 3, 84036 Landshut
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRB 5487
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
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Zum Restrukturierungsbeauftragten wird gemäß §§ 73, 74 StaRUG
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Telefon: +49(89)3090586-0
Telefax: +49(89)3090586-10
Email: advo@ra-dr-beck.de
bestellt.
Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen.
Stellt der Restrukturierungsbeauftragte Umstände fest, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG rechtfertigen, hat er diese dem Restrukturierungsgericht unverzüglich mitzuteilen, § 76 Abs. 1 StaRUG.
Dem Restrukturierungsbeauftragten wird aufgegeben, die Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu fördern. Der Beauftragte unterstützt außerdem die Schuldnerin und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans.
Soweit die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur Abstimmung stellt, steht dem Restrukturierungsbeauftragten die Entscheidung darüber zu, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung gebracht wird. Erfolgt die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren, leitet der Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung, § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG. Erfolgt die Abstimmung im gerichtlichen Verfahren, bleibt das Antragsrecht der Schuldnerin nach § 45 StaRUG unberührt.
Der Beauftragte prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninternen Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf eine Klärung des Stimmrechts im Wege einer gerichtlichen Vorprüfung nach den §§ 47 bis 48 StaRUG hin.
Wenn zugunsten der Schuldnerin eine Stabilisierungsanordnung erlassen wird, prüft der Restrukturierungsbeauftragte fortlaufend, ob die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein Aufhebungsgrund vorliegt. Zu diesem Zweck untersucht der Beauftragte die Verhältnisse der Schuldnerin. Zugleich steht dem Beauftragten das Recht zu, gegenüber dem Gericht die Gründe für die Aufhebung der Anordnung geltend zu machen.
Legt die Schuldnerin einen Restrukturierungsplan zur gerichtlichen Bestätigung vor, nimmt der Restrukturierungsbeauftragte Stellung zur Erklärung der Schuldnerin nach § 14 Absatz 1 StaRUG (zu den Aussichten, dass durch den Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beseitigt wird und dass durch den Plan die Bestandsfähigkeit der Schuldnerin sicher- oder wiederhergestellt wird). In diesem Bericht stellt der Beauftragte auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach § 76 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 StaRUG oder einen diesbezüglichen Streit dar.
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht und dem Restrukturierungsbeauftragten jede wesentliche Änderung mitzuteilen, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens, die Darstellung des Verhandlungsstands und die Restrukturierungsplanung betrifft (§ 32 Absatz 2 StaRUG).
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung und bzw. oder den Eintritt der Überschuldung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Absatz 3 StaRUG).
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können (§ 32 Absatz 4 StaRUG).
Der Restrukturierungsbeauftragte wird zugleich als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob die Schuldnerin nicht drohend zahlungsunfähig ist und ob die Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 64 Absatz 1 StaRUG vorliegen. Des Weiteren obliegt ihm die Prüfung zur Angemessenheit der Entschädigung bei einem Eingriff in gruppeninterne Drittsicherheiten oder einer Beschränkung der Haftung von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (§ 73 Absatz 3 StaRUG).
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Restrukturierungsbeauftragten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 76 Absatz 5 StaRUG).
Der Restrukturierungsbeauftragte wird gemäß § 76 Absatz 6 StaRUG beauftragt, die dem Gericht obliegenden Zustellungen durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann der Beauftragte sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Er hat die von ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Der angemessene Stundensatz für das Honorar des Restrukturierungsbeauftragten wird (soweit der Beauftragte persönlich tätig wird) auf 450,00 EUR festgesetzt. Soweit der unterstützende Einsatz qualifizierter Mitarbeiter erforderlich ist, erhält der Restrukturierungsbeauftragte auch für deren Tätigkeit ein Honorar; insoweit wird der angemessene Stundensatz auf 300,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von dem vorgelegten Stundenbudget wird der Höchstbetrag für das Honorar auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Reichen die der Ermittlung des Höchstbetrags zugrunde gelegten Stundenbudgets für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nicht aus, legt der Restrukturierungsbeauftragte Grund und Ausmaß des Erhöhungsbedarfs unverzüglich dem Restrukturierungsgericht dar.
Gründe:
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Die Schuldnerin hat gemäß § 84 Absatz 1 StaRUG beantragt, dass in der Restrukturierungssache öffentliche Bekanntmachungen erfolgen sollen.
Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des Restrukturierungsgerichts München den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland (Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 EuInsVO), weil sie hier gewöhnlich der Verwaltung ihrer Interessen nachgeht und dieser Ort des Geschäftsbetriebes für Dritte feststellbar ist.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 40 Absatz 1 StaRUG
Amtsgericht München - Restrukturierungsgericht - 05.06.2024
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.895.644 von Aldaran am 05.06.24 16:26:07
Und für was soll das relevant sein wie viel eine Aktie im Kurs verliert?
Zitat von Aldaran: Hat die Corsair-Aktie etwa nicht 42 % an Wert verloren?
Und für was soll das relevant sein wie viel eine Aktie im Kurs verliert?
Ja was denn bitte ?!
Du großer Börsen-Guru.
Lass mich an Deiner Weisheit teilhaben.
Hat die Corsair-Aktie etwa nicht 42 % an Wert verloren?
"Keine Harre uffem Kopf, aber ´n Kamm inne Tasche."
Ein derartig "erfolgreiches" Unternehmen wie Corsair will andere übernehmen, mit was denn?
Du großer Börsen-Guru.
Lass mich an Deiner Weisheit teilhaben.
Hat die Corsair-Aktie etwa nicht 42 % an Wert verloren?
"Keine Harre uffem Kopf, aber ´n Kamm inne Tasche."
Ein derartig "erfolgreiches" Unternehmen wie Corsair will andere übernehmen, mit was denn?
03.06.24 · wO Newsflash · ENDOR |
03.06.24 · wO Newsflash · ENDOR |
03.06.24 · EQS Group AG · ENDOR |
03.06.24 · EQS Group AG · ENDOR |
31.05.24 · wO Newsflash · ENDOR |
31.05.24 · wO Newsflash · ENDOR |
31.05.24 · EQS Group AG · ENDOR |
31.05.24 · EQS Group AG · ENDOR |
29.05.24 · wO Newsflash · ENDOR |
29.05.24 · wO Newsflash · ENDOR |