Eine Verrechnung der Sonderdividende mit den Abfindungszinsen
nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG - wie sie der Senat für die dem Aktionär bis zu
seinem durch die Wahl der Abfindung bedingten Ausscheiden geleisteten Aus-
gleichszahlungen gemäß § 304 AktG grundsätzlich angenommen hat - scheidet
im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Die vom Senat entwickelte Anrechnungs-
pflicht auf die Abfindungszinsen betrifft nur die auf der Grundlage des Ge-
winnabführungsvertrages vom Aktionär empfangenen Ausgleichsleistungen des
§ 304 AktG. Sie ist nicht auf sonstige "Sonderdividenden" übertragbar, die nicht
auf dem Unternehmensvertrag beruhen, der Grundlage für Ausgleich, Abfin-
dung und Abfindungsverzinsung gemäß §§ 304, 305 AktG ist. Die im vorliegen-
den Fall an alle Aktionäre der PKI - einschließlich der Beklagten als Hauptaktio-
närin - entsprechend ihrer Beteiligung im Jahre 1991 geleistete Sonderdividen-
de beruht auf der Auflösung einer besonderen vorvertraglichen Gewinnrückla-
ge, die gemäß § 4 Abs. 5 des Unternehmensvertrages in Übereinstimmung mit
der zwingenden Regelung des § 301 Satz 2 AktG nicht zur Gewinnabführung
herangezogen werden durfte.
Sie konnte daher nur wie eine "reguläre" Dividen-
de unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§§ 60 Abs. 1, 53 a
AktG) an alle Aktionäre außerhalb des Regelungsbereichs des Unternehmens-
vertrages ausgeschüttet werden und fällt danach schon aus diesem Grunde
nicht unter die besondere Kompensationspflicht des Ausgleichs nach § 304
AktG im Verhältnis zu den Abfindungszinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG
BGH, 02.06.2003 - II ZR 85/02
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