Closing bei Stillhaltergeschäften - Änderung der Vorjahre
eröffnet am 30.09.22 08:37:14 von
neuester Beitrag 16.02.23 22:28:04 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 73.121.133 von Fabian6 am 19.01.23 10:24:33
Korrekt!
Taxadvisor
Zitat von Fabian6: Hallo zusammen,
kann mir jemand in dieser Sache und im Zusammenhang mit dem Informational Tax Report von Interactive Brokers helfen?
Ich habe eine Option am 29.12.2021 (ja, ich bin noch bei 2021) verkauft und am 21.01.2022 mit Verlust glattgestellt. Interactive Brokers setzt hier aber Kaufkosten von null an und verbucht einen Gewinn (s. Bild).
Nach dem Urteil kann/muss ich die Verluste in der Erklärung 2021 geltend machen und von der erhaltenen Stillhalterprämie abziehen, richtig?
Korrekt!
Taxadvisor
Hallo zusammen,
kann mir jemand in dieser Sache und im Zusammenhang mit dem Informational Tax Report von Interactive Brokers helfen?
Ich habe eine Option am 29.12.2021 (ja, ich bin noch bei 2021) verkauft und am 21.01.2022 mit Verlust glattgestellt. Interactive Brokers setzt hier aber Kaufkosten von null an und verbucht einen Gewinn (s. Bild).
Nach dem Urteil kann/muss ich die Verluste in der Erklärung 2021 geltend machen und von der erhaltenen Stillhalterprämie abziehen, richtig?
kann mir jemand in dieser Sache und im Zusammenhang mit dem Informational Tax Report von Interactive Brokers helfen?
Ich habe eine Option am 29.12.2021 (ja, ich bin noch bei 2021) verkauft und am 21.01.2022 mit Verlust glattgestellt. Interactive Brokers setzt hier aber Kaufkosten von null an und verbucht einen Gewinn (s. Bild).
Nach dem Urteil kann/muss ich die Verluste in der Erklärung 2021 geltend machen und von der erhaltenen Stillhalterprämie abziehen, richtig?
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.821.840 von DonVladimir am 28.11.22 00:05:23Gibt es etwas Neues zu dem Urteil? Für mich ist weiterhin offen ob das Urteil für andere Fälle
a. Gar nicht angewendet wird eventuell gibt es schon einen Nichtanwendungserlass
b. Nur auf Nachfrage angewendet wird
c. Immer angewendet wird auch ohne "Antrag" des St Pflichtigen
Danke!
a. Gar nicht angewendet wird eventuell gibt es schon einen Nichtanwendungserlass
b. Nur auf Nachfrage angewendet wird
c. Immer angewendet wird auch ohne "Antrag" des St Pflichtigen
Danke!
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.499.011 von Taxadvisor am 30.09.22 08:37:14Hatte gerade überlesen, dass Du schreibst:
Die Einkommensteuerbescheide müssen nachträglich geändert werden, im Jahr des Abflusses des Glattstellungsgeschäftes.
Dann hast du natürlich recht!
Hatte diese Nuance überlesen, die sehr wichtig ist.
Die Einkommensteuerbescheide müssen nachträglich geändert werden, im Jahr des Abflusses des Glattstellungsgeschäftes.
Dann hast du natürlich recht!
Hatte diese Nuance überlesen, die sehr wichtig ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.499.011 von Taxadvisor am 30.09.22 08:37:14
Da liegst Du meines Erachtens falsch!
Lies dir nochmals Punkt 15 im Urteil durch, den ich hier unten einstelle:
b) Dass der Gesetzgeber eine Rückwirkung beabsichtigt hat, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/4841, S. 54). Nach dieser soll nur der beim Stillhalter nach Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) verbliebene Vermögenszuwachs der Besteuerung unterworfen werden (Nettoprinzip). Der Gesetzgeber ist somit der zur Rechtslage vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) ergangenen Rechtsprechung zur Besteuerung von Stillhalterprämien gefolgt. Nach dieser war der Aufwand für das Glattstellungsgeschäft im Jahr des Einnahmezuflusses der Stillhalterprämie und nicht nach § 11 Abs. 2 EStG 1990 im Jahr des Abflusses abzuziehen, da das Stillhaltergeschäft als einmalige sonstige Leistung anzusehen gewesen ist, das erst abgeschlossen war, wenn endgültig feststand, dass und in welcher Höhe der Steuerpflichtige den Erlös behalten durfte (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 378).
Zitat von Taxadvisor: Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für das Schließen von Stillhaltergeschäften, die über den Jahreswechsel laufen, im Privatvermögen im Jahr des Closing berücksichtigt werden können/müssen und dies zu einer nachträglichen Änderung der Bescheide führt.
BFH-Urteil vom 02. August 2022, VIII R 27/21
Da liegst Du meines Erachtens falsch!
Lies dir nochmals Punkt 15 im Urteil durch, den ich hier unten einstelle:
b) Dass der Gesetzgeber eine Rückwirkung beabsichtigt hat, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/4841, S. 54). Nach dieser soll nur der beim Stillhalter nach Abschluss eines Gegengeschäfts (Glattstellung) verbliebene Vermögenszuwachs der Besteuerung unterworfen werden (Nettoprinzip). Der Gesetzgeber ist somit der zur Rechtslage vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) ergangenen Rechtsprechung zur Besteuerung von Stillhalterprämien gefolgt. Nach dieser war der Aufwand für das Glattstellungsgeschäft im Jahr des Einnahmezuflusses der Stillhalterprämie und nicht nach § 11 Abs. 2 EStG 1990 im Jahr des Abflusses abzuziehen, da das Stillhaltergeschäft als einmalige sonstige Leistung anzusehen gewesen ist, das erst abgeschlossen war, wenn endgültig feststand, dass und in welcher Höhe der Steuerpflichtige den Erlös behalten durfte (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 378).
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.499.011 von Taxadvisor am 30.09.22 08:37:14Super, danke für den Hinweis. Damit ist die steuerliche Behandlung an dieser Stelle klargestellt und das kann ich gleich für meine noch offenen Steuerverfahren 2020 und 2021 einsetzen
Etwas missverständlich ist in der Formulierung von Taxadvisor mMn die Formulierung "im Jahr des Closing". Für mich hat das zunächst bedeutet, dass sich nichts ändert, da das Closing nach meinem Verständnis das Schließen des Geschäfts (hier also das Rückkaufen der Positionen) ist. Ich habe aber das Urteil gelesen und dort wird dargelegt, dass die Kosten für den Rückkauf (Closing) in dem Jahr zu berücksichtigen sind, in dem die Stillhalterprämie vereinnahmt wurde (Opening). Ich denke so hat es Taxadvisor auch gemeint.
Etwas missverständlich ist in der Formulierung von Taxadvisor mMn die Formulierung "im Jahr des Closing". Für mich hat das zunächst bedeutet, dass sich nichts ändert, da das Closing nach meinem Verständnis das Schließen des Geschäfts (hier also das Rückkaufen der Positionen) ist. Ich habe aber das Urteil gelesen und dort wird dargelegt, dass die Kosten für den Rückkauf (Closing) in dem Jahr zu berücksichtigen sind, in dem die Stillhalterprämie vereinnahmt wurde (Opening). Ich denke so hat es Taxadvisor auch gemeint.
Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für das Schließen von Stillhaltergeschäften, die über den Jahreswechsel laufen, im Privatvermögen im Jahr des Closing berücksichtigt werden können/müssen und dies zu einer nachträglichen Änderung der Bescheide führt.
BFH-Urteil vom 02. August 2022, VIII R 27/21
Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften
Gruß
Taxadvisor
BFH-Urteil vom 02. August 2022, VIII R 27/21
Berücksichtigung gezahlter Prämien für Glattstellungsgeschäfte im Zusammenhang mit Einnahmen aus Stillhalterprämien bei periodenübergreifenden Optionsgeschäften
Gruß
Taxadvisor
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