Endor AG - offizieller Thread mit Beteiligung des Vorstands (Seite 4)
eröffnet am 02.02.09 12:15:03 von
neuester Beitrag 01.06.24 23:24:59 von
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Brief 0,40
31 im Geld
Da kommt was vorm WE!!!!
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Antwort auf Beitrag Nr.: 75.861.356 von SquishyLady am 29.05.24 21:27:52
https://www.eqs-news.com/de/news/corporate/endor-ag-veroeffe…
Zitat von SquishyLady: Die Veröffentlichung der Mitteilung über das erste Quartal 2024 ist für Freitag, den 31. Mai 2024 vorgesehen.
https://www.eqs-news.com/de/news/corporate/endor-ag-veroeffe…
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Wo sind denn die Basher???
Wo sind denn die Basher???
so oder so entscheidet es das Gericht im nächsten Schritt!
Wenn der Vorstand in Persona Kosch, Ruff und Meyberg darlegen können, dass es alternativlos sei, ist das Ding durch, dann wird StaRUG eröffnet und basta. Wenn es nicht möglich ist, dann wird StaRUG nicht eröffnet und Corsair hat dann 2 Möglichkeiten, Deal mit TJ um die Aktienmehrheit zu erringen und dann alles zu realisieren oder der Versuch Endor und Fanatec komplett in die Knie zu zwingen, denn mit Mitteilung vom 15. Mai wurde ja bereits festgehalten, dass Geld von Corsair geflossen ist.
Dies wird sowohl vor Gericht, als auch im Falle eines Scheiterns der Faustpfand von Corsair sein.
Also am Ende wird das Unternehmen offensichtlich an Corsair gehen. Es sei denn, im Falle eines Scheiterns von StaRUG (eher unwahrscheinlich) wird das Geld zurück gezahlt, die Schulden irgendwie gegenüber den Banken bedient und das Unternehmen stabilisiert.
Wenn der Vorstand in Persona Kosch, Ruff und Meyberg darlegen können, dass es alternativlos sei, ist das Ding durch, dann wird StaRUG eröffnet und basta. Wenn es nicht möglich ist, dann wird StaRUG nicht eröffnet und Corsair hat dann 2 Möglichkeiten, Deal mit TJ um die Aktienmehrheit zu erringen und dann alles zu realisieren oder der Versuch Endor und Fanatec komplett in die Knie zu zwingen, denn mit Mitteilung vom 15. Mai wurde ja bereits festgehalten, dass Geld von Corsair geflossen ist.
Dies wird sowohl vor Gericht, als auch im Falle eines Scheiterns der Faustpfand von Corsair sein.
Also am Ende wird das Unternehmen offensichtlich an Corsair gehen. Es sei denn, im Falle eines Scheiterns von StaRUG (eher unwahrscheinlich) wird das Geld zurück gezahlt, die Schulden irgendwie gegenüber den Banken bedient und das Unternehmen stabilisiert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.868.721 von DOBY am 31.05.24 09:00:11Nur wenn sich 2 von 3 Parteien einig sind, dann ist dies ja gesetzlich abgedeckt. Insoweit kann die Justiz dann auch nicht viel machen. Auch hängt eben Vieles davon ab, wie man den Gläubigern die Situation darlegt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.867.311 von KarlResearch am 30.05.24 20:49:52
Ruhig, Brauner. Ruhig
Zitat von KarlResearch: Sag mal, hast Du den Schuss immer noch nicht gehört?
Was bringt Dir eine ao HV auf einer sinkenden Titanic?
Da ist game over.
Es wird immer Typen wie unicum geben, die es nicht kapieren werden.
Ich wollte es eigentlich nicht bringen, aber lies Dir mal https://www.wochenblatt.de/archiv/schreiner-woellenstein-ueb… durch.
Wie Insolvenzverwalter Alexander Saponjic erklärte, habe unter anderem "fehlendes Controlling" beim Autohaus Jackermeier, ein Landshuter Traditionsbetrieb, zu der Insolvenz geführt.
Kommt Dir das bekannt vor?
Endor war schlecht gemanaged und hat die Rechnung serviert bekommen.
Das ist alles.
Da ist kein Kosch oder Ruff schuld.
Ruhig, Brauner. Ruhig
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.868.448 von Straßenkoeter am 31.05.24 08:15:50das StaRUG regelt nur den gesetzl. Rahmen, für die ordnungsgemäße Durchführung sind Restrukturierungsgerichte verantwortlich. Und damit sind Restrukturierungen genauso wie Insolvenzverfahren Sachen der Justiz.
es gilt:
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG)
§ 63 Versagung der Bestätigung
(1) Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist von Amts wegen zu versagen, wenn
1.
der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist;
2.
die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans sowie über die Annahme des Plans durch die Planbetroffenen in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Schuldner den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist nicht behebt oder
3.
die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den gestaltenden Teil des Plans zugewiesen werden, und die durch den Plan nicht berührten Ansprüche der übrigen Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2) Liegt ein Mangel nach Absatz 1 Nummer 2 darin begründet, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 nicht gegeben sind, so kann die Versagung der Bestätigung auf diesen Mangel nur gestützt werden, wenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffener dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat. Ist die Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Abstimmungstermins erfolgt, so gilt dies nur dann, wenn in dem Planangebot oder, sofern eine Versammlung der Planbetroffenen stattgefunden hat, in dem Einberufungsschreiben zu der Versammlung auf die Erforderlichkeit des Widerspruchs und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs gesondert hingewiesen worden ist.
(3) Sieht der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung vor, ist die Bestätigung zu versagen, wenn das dem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept unschlüssig ist oder wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründete Aussicht auf Erfolg vermittelt.
(4) Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, gehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme des Restrukturierungsplans durch die Planbetroffenen zulasten des Schuldners. Besteht Streit über das einem Planbetroffenen zustehende Stimmrecht, legt das Gericht seiner Entscheidung das nach Maßgabe des § 24 zu bestimmende Stimmrecht zugrunde.
(5) Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn die Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbeigeführt worden ist, insbesondere durch Begünstigung eines Planbetroffenen.
es gilt:
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG)
§ 63 Versagung der Bestätigung
(1) Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist von Amts wegen zu versagen, wenn
1.
der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist;
2.
die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans sowie über die Annahme des Plans durch die Planbetroffenen in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Schuldner den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist nicht behebt oder
3.
die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den gestaltenden Teil des Plans zugewiesen werden, und die durch den Plan nicht berührten Ansprüche der übrigen Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt werden können.
(2) Liegt ein Mangel nach Absatz 1 Nummer 2 darin begründet, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 nicht gegeben sind, so kann die Versagung der Bestätigung auf diesen Mangel nur gestützt werden, wenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffener dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat. Ist die Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Abstimmungstermins erfolgt, so gilt dies nur dann, wenn in dem Planangebot oder, sofern eine Versammlung der Planbetroffenen stattgefunden hat, in dem Einberufungsschreiben zu der Versammlung auf die Erforderlichkeit des Widerspruchs und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs gesondert hingewiesen worden ist.
(3) Sieht der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung vor, ist die Bestätigung zu versagen, wenn das dem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept unschlüssig ist oder wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründete Aussicht auf Erfolg vermittelt.
(4) Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, gehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme des Restrukturierungsplans durch die Planbetroffenen zulasten des Schuldners. Besteht Streit über das einem Planbetroffenen zustehende Stimmrecht, legt das Gericht seiner Entscheidung das nach Maßgabe des § 24 zu bestimmende Stimmrecht zugrunde.
(5) Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn die Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbeigeführt worden ist, insbesondere durch Begünstigung eines Planbetroffenen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.868.448 von Straßenkoeter am 31.05.24 08:15:50Auch ich bin nur Beobachter...schärfe hier meine Sinne und Jagdinstinkte, was alles nun rechtlich legal in Deutschland möglich ist, weil Mehrheitswille einer indirekten Demokratie.
Ich sehe in Person Jackermeier das Totalversagen, so wie ich schrieb, er versagte durch TUN+DULDEN+UNTERLASSEN......mir ist bisher kein weiterer Fall an börsennotierten Unternehmen bekannt, bei denen der Duftmarkenaktionär so krass versagte seine RECHTE beizeiten wahrzunehmen....hat sich wohl zum "Deppele des Fremdkapitals" machen lassen
Ich sehe in Person Jackermeier das Totalversagen, so wie ich schrieb, er versagte durch TUN+DULDEN+UNTERLASSEN......mir ist bisher kein weiterer Fall an börsennotierten Unternehmen bekannt, bei denen der Duftmarkenaktionär so krass versagte seine RECHTE beizeiten wahrzunehmen....hat sich wohl zum "Deppele des Fremdkapitals" machen lassen
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.868.307 von DOBY am 31.05.24 07:34:27DOBY hat ja wenig mit der Justiz zu tun, wenn StaRUG das als Gesetz ganz legal ermöglicht. AR und Vorstand haben eben nicht zum Wohle der Aktionäre gehandelt, sondern eben zum Wohle für sich selbst und ggf. für die Arbeitnehmerschaft. Wenn du das nicht erkennst, dann ist das halt so. Ich war hier nicht investiert, blicke also durchaus neutral.
31.05.24 · wO Newsflash · ENDOR |
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29.05.24 · wO Newsflash · ENDOR |
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