BGH-Urteil zu Lasik-OPs
Augen-Lasik-Operation muss meist Private Krankenversicherung bezahlen
Lasik-Operationen (Augenlaser-Operationen) sind heutzutage medizinisch nichts Besonderes – rechtlich für manche Privaten Krankenversicherungen zum Nachteil ihrer Versicherungsnehmer aber offenbar immer noch. Denn nur so erklärt es sich, dass nunmehr sogar der Bundesgerichtshof (BGH) gefordert war, ein deutliches Urteil (Az.: IV ZR 533/15) zu sprechen, das viele privatversicherte Brillenträger, die ihre Fehlsichtigkeit durch eine Lasik-OP beheben lassen wollen, erfreuen dürfte.
Ein typischer Fall bei Lasik-OPs
Geld ausgeben ist nicht die Sache der Versicherungen. Und so sträuben sich viele, die Kosten einer Lasik-Behandlung für ihre Versicherten zu übernehmen. Doch das ganz häufig zu Unrecht, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt. Dem in Rede stehenden Urteil liegt folgender Fall zugrunde:
Eine Brillenträgerin hatte eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien. Sie ließ deshalb eine Lasik-Operation für ca. 3.500 € durchführen. Fest ging sie davon aus, dass ihre Versicherung diese Kosten übernehmen werde. Doch diese weigerte sich. Eine Kurzsichtigkeit sei keine Krankheit im Sinne der Versicherungs-Bedingungen des Vertrages. Zur Stützung ihrer Position berief sich die Versicherung schließlich vor Gericht auf einen medizinischen Sachverständigen, der keine „bedingungsgemäße Krankheit“ erkannte. Davon könne bei einer Fehlsichtigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand der versicherten Person vorliege, die nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess entspreche. Von einer krankheitsbedingten Myopie werde aber erst bei einer Fehlsichtigkeit ab minus 6,00 Dioptrien ausgegangen. Kurzum: Das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen sei zumutbar.
Der BGH bewies Durchblick und entschied pro Verbraucher
Der Bundesgerichtshof legte sich in seinem Urteil nicht auf eine bestimmte Dioptrie fest, um die medizinische Notwendigkeit einer Lasik-OP zu begründen bzw. auszuschließen. Vielmehr stellten die Richter klar, dass es vielmehr auf den Krankheitsbegriff in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ankomme. Deren Verständnis sei aber nicht das medizinischer Fachkreise zugrunde zu legen, sondern das eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – ohne Rechts- und medizinische Fachkenntnisse. Und dieser gehe üblicherweise davon aus, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehören. Für den Versicherten liege eine „bedingungsgemäße Krankheit“ vor, wenn er nicht ganz geringfügig körperlich beeinträchtigt sei. Ohne Korrektur sei für ihn ein beschwerdefreies Sehen nicht möglich.
Das Argument, das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen sei üblich und deshalb eine Lasik-OP nicht erforderlich, ließen die Richter nicht gelten. Im Übrigen werde in den Versicherungs-Bedingungen nirgends deutlich gemacht, „dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich davon abhängen soll, ob ein Versicherter (dauerhaft) auf ein Hilfsmittel zurückgreifen kann, das den bei ihm bestehenden anormalen Körperzustand auszugleichen oder abzuschwächen geeignet ist, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern.“
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Wer bislang noch an der Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine Lasik-Operation durch seine private noch Krankenversicherung gezweifelt hat, der sollte nach diesem Urteil optimistisch in die Zukunft sehen. Und das hoffentlich bald allein mit seinen Augen, also ohne Sehhilfe. Weigert sich Ihre Private Krankenversicherung die Lasik-Operation zu bezahlen, dann nehmen Sie zu uns Kontakt auf. Wir prüfen für Sie kostenfrei, ob Sie sich ihr Geld von der Versicherung zurückerstatten lassen können. Sie entscheiden dann, ob Sie uns mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen.
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